Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
MORTALIS NEMO EST QVEM NON ATTINGAT DOLOR - Es gibt keinen Sterblichen, den nicht Schmerz und Krankheit berühren (Cicero)
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Sterbehilfe
gehören zusammen:
Jeder hat den Wunsch, dass seine Würde auch im Sterben erhalten bleibt. Von einem würdigen Sterben hat jeder seine ganz eigenen persönlichen Vorstellungen, die er auch vielleicht schon mit seinen nahen Angehörigen besprochen hat. Meist geht es darum, dass man nicht bewußtlos und ohne jede Aussicht auf ein Wiedererwachen "dahinvegetieren" und künstlich ernährt werden will. Oder im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung will man von unerträglichen Schmerzen erlöst werden.
Ein vertrauliches und offenes Gespräch mit dem Partner oder den nahen Angehörigen ist der erste Schritt, wie man sich darüber im Klaren werden kann, was man selbst wirklich will. Leidet man schon an einer schweren Erkrankung, hat man sich zumeist auch dem Hausarzrt anvertraut.
Aktive Sterbehilfe ist nach wie vor nicht erlaubt:
Im Gegensatz zu anderen Ländern, wie die Schweiz und die Niederlande stellt der deutsche Gesetzgeber die aktive Sterbehilfe nach wie vor grundsätzlich unter Strafe. Angehörige oder Ärze, die einem Patienten diesen Wunsch irgendwie erfüllen wollen, finden sich leicht in der Grauzone des Strafrechts wieder.
Mit der Patientenverfügung bestimmen aber Sie selbst, wie weit Ihre ärztliche Behandlung gehen soll:
In der Patientenverfügung legen Sie selbst fest, welche konkrete ärztliche Behandlung Sie ausdrücklich nicht wünschen- sogar wenn dies zu Ihrem Tod führt. Dieses Recht, eine ärztliche Behandlung abzulehnen, kann Ihnen niemand nehmen. Machen Sie deshalb Gebrauch von Ihrem Recht und legen Sie in einer Patientenverfügung fest, wie weit Ihre medizinische Behandlung gehen soll. Sonst sind Ihre Ärzte verpflichtet, Sie so lange am Leben halten, wie es nur geht. Seit 2009 gibt es endlich einen gesetzlichen Rahmen für Patientenverfügungen. Das Bundesjustizministerium bietet Ihnen hilfreiche Hinweise:
www.bmj.bund.de/publikationen/patientenverfuegung_oe.html
Auf der Basis der Formulierungsmuster finden Sie hier einen Text, wie eine Patientenverfügung aussehehn könnte:
Beachten Sie bitte in jedem Fall, dass dies nur ein allgemeines Muster ist, das Sie nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Welchen genauen individuellen Inhalt Ihre persönliche Patientenverfügung haben soll, müssen Sie in einem ausführlichen Gespräch mit Ihrem Arzt und nach individueller juristischer Beratung festlegen.
Patientenverfügung.pdf
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Die Vorsorgevollmacht - notwendige Ergänzung zur Patientenverfügung:
Wird die Patientenverfügung nicht im Zusammenhang mit einer umittelbar bevorstehenden ärztlichen Behandlung (Operation) aufgesetzt, sondern soll für die weitere Zukunft gelten, muss zusätzlich eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. In der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie die Person Ihres Vertrauens, die einmal gegenüber den Ärzten die Anordnungen aus Ihrer Patientenverfügung durchsetzt, wenn Sie selbst es nicht mehr können. Wenn Sie eine Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht aufsetzen, muss später einmal ein Betreuer durch das Gericht eingesetzt werden, der über die Befolgung Ihrer Patientenverfügung wacht.
Eine Vorsorgevollmacht enthält meist (aber nicht zwingend) auch weitere Regelungspunkte, wie z.B. Bankvollmachten, Vollmacht für Heimunterbringung, Auflösung der bisherigen Wohnung etc. Auf der Homepage des Bundesjustizministeriums finden Sie nützliche weiterführende Hinweise zur Vorsorgevollmacht:
www.bmj.bund.de/das-betreuungsrecht
Hier finden Sie einen Text mit einem Formulierungsvorschlag, wie eine ausführliche Vorsorgevollmacht mit sehr weit gehenden umfassenden Generalvollmachten aussehen könnte:
Beachten Sie bitte in jedem Fall, das dies nur ein allgemeines Muster ist, das Sie nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Welchen genauen individuellen Inhalt Ihre Vorsorgevollmacht haben soll und wie weit die Vollmachten wirklich gehen sollen, müssen Sie selbst nach eingehender juristischer Beratung festlegen.
Vorsorgevollmacht.pdf
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Dieses Muster für eine Vorsorgevollmacht enthält u.a. eine sehr weit reichende Generalvollmacht über das Vermögen mit allen damit verbundenen Risiken des Mißbrauchs. Eine Betreuungsverfügung kann eine gute Alternative zur Vorsorgevollmacht sein und vor Mißbrauch schützen.