Bankkonto in der Schweiz schenken vererben


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  • Bankvollmacht über den Tod hinaus Widerruf durch Erben
  • Prüfungspflicht Bank Schweiz
  • Schenkung Bankkonto auf den Todesfall
  • Erbenausschlussklausel
  • Vertrag zugunsten Dritter

1. Die kontoVollmacht über den Tod hinaus /transmortale Bankvollmacht

Eine verbreitete Methode, Geld (unbemerkt) auf Personen außerhalb des Familienkreises zu übertragen bestand früher darin, dass der begünstigten Person eine Bankvollmacht über den Tod hinaus (sogenannte transmortale Vollmacht) an einem Konto erteilt wurde, das den Familienangehörigen nicht bekannt war. Das Schweizer Recht erkennt grundsätzlich an, dass eine Kontovollmacht an einem Bankkonto über den Tod des Kontoinhabers hinaus fort gilt. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Kontoinhabers wirksam über das Bankkonto verfügen kann und so Abhebungen und sonstige Transaktionen an sich selbst vornehmen kann.

 

Unter Ehegatten bezweckt die Einräumung einer Kontovollmacht über den Tod hinaus die Versorgung des Partners zu Lebzeiten und im Todesfall. Anlass für die Erteilung der Bankvollmacht kann das bestehende Vertrauensverhältnis sein, aber auch eine konkrete Unterhaltsvereinbarung oder das Motiv, dem Ehegatten zur Erfüllung seiner finanziellen Bedürfnisse den direkten Zugang zum eigenen Bankkonto zu gewähren. Grundsätzlich ist in der deutschen Rechtsprechung anerkannt, dass der Vollmachtgeber seinen Ehepartner mithilfe der Kontovollmacht über den Tod hinaus in die Lage versetzen will, nach dem Tod bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von dem Willen der übrigen Erben vornehmen zu können.

a) Die Bankvollmacht allein bedeutet nicht die materielle Berechtigung am Konto

Der Inhaber einer solchen Kontovollmacht über den Tod hinaus hat zu bedenken, dass diese Vollmacht allein nichts an der materiellen Berechtigung des Kontoinhabers an dem Bankguthaben ändert. Beim Tod des Kontoinhabers gehen alle Rechte an dem Konto und dem darauf befindlichen Guthaben auf seine Erben bzw. die Erbengemeinschaft über, auch wenn der Inhaber der Vollmacht selbst zum Kreis der Erben gehört. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 14.11.2006 – X ZR 34/05 klargestellt: „Das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt noch nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft nämlich nur das Innenverhältnis zur Bank und damit die Möglichkeit für den Bevollmächtigten, nach außen wirksam für den Vollmachtgeber verpflichtende oder begünstigende Bankgeschäfte vorzunehmen." Wenn der Bevollmächtigte also eine Schenkung des Vollmachtgebers ausführen will und mithilfe der Kontovollmacht Geld abheben oder auf sein Konto überweisen will, der muss zusätzlich nachweisen, dass der Vollmachtgeber mit ihm einen Schenkungsvertrag geschlossen hat. Der BGH sagt hierzu: „Deshalb kommt die Feststellung, dass die Geldabhebung durch den Vollmachtsinhaber einen Vollzug einer Schenkung darstellt, nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft aus anderen Umständen ergibt“. Für das Bestehen eines Schenkungsvertrages trägt der Inhaber der Kontovollmacht im Prozess die Beweislast. Das BGH Urteil vom 14.11.2006 finden Sie ++ hier  ++. Die Kontovollmacht allein nützt dem Vollmachtinhaber also nichts. In vielen Fällen wird dieser Zusammenhang von den Beteiligten übersehen, sodass die beabsichtigte Schenkung misslingt.

 

Die Bank befolgt die über den Tod hinaus bestehende Kontovollmacht und wird Abhebungen und Transaktionen des Vollmachtinhabers weiter ausführen, so lange sie vom Tod des Kontoinhabers keine Kenntnis hat. Der Vollmachtinhaber hat aber zu bedenken, dass die Bank zum Todesstichtag eine Kontoabrechnung für die Erben erstellt, wenn diese sich melden. Auch muß die Bank den Erben Auskunft über die Kontobewegungen in der Vergangenheit erteilen.

 

Bleibt das Konto den Erben (zunächst) unbekannt, macht sich der Vollmachtinhaber bei weiteren Abhebungen und Transaktionen von dem Konto gegenüber den Erben möglicherweise strafbar. Unberechtigte Geldabhebungen hat er an die Erben zurückzuerstatten.

 

Auch der Ehegatte, dem der verstorbene Partner eine Kontovollmacht ausstellte, muß bedenken, dass das Bankguthaben nach dem Tod des Kontoinhabers tatsächlich der Erbengemeinschaft gehört und dass der überlebende Ehegatte nicht allein ohne weiteres frei über dieses Kontoguthaben verfügen kann. Wie gesagt, gesteht der der Bundesgerichtshof dem überlebenden Ehegatten zwar zu, dass er nach dem Tod des Partners bestimmte Rechtshandlungen unabhängig vom Willen der übrigen Erben vornehmen darf. Bis zum Widerruf der Kontovollmacht durch die Erben soll deshalb zunächst im Zweifel allein der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers – und nicht der Erben – für den Umfang der Befugnisse des Vollmachtinhabers maßgeblich sein. So lange also die Geldtransaktionen dem Willen des Erblassers entsprechen, können sie nicht beanstandet werden. Jedoch hat der überlebende Ehegatte bei der Kontovollmacht über den Tod hinaus zu bedenken, dass er nach dem Erbfall zur Vertrauensperson der Erben geworden ist und in dieser Vertrauensstellung nach Treu und Glauben nicht ermächtigt ist, solche Transaktionen vorzunehmen, die dem schutzwürdigen Interesse der Erben zuwiderlaufen oder die Kenntnis solcher Transaktionen die Erben vermutlich zum vorzeitigen Widerruf der Vollmacht veranlasst hätte (Bundesgerichtshof Urteil vom 24.3.2009 – XI ZR 191/08). Das BGH Urteil vom 24.3.2009 finden Sie ++ hier ++.

b) Widerrufsrecht: Die Erben sollten hiervon Gebrauch machen

Nach Schweizer Recht und entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sind Kontovollmachten frei widerruflich. Sie können also durch die Erben des Kontoinhabers (soweit sie Kenntnis von dem Konto erlangen) widerrufen werden, um weitere Transaktionen des Vollmachtinhabers zu unterbinden. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Konto- und Depotguthaben allein den Erben als Rechtsnachfolgern des verstorbenen Kontoinhabers gehört und dass die Erben deshalb die Abhebungen und sonstigen Transaktionen des Vollmachtinhabers zurückfordern können.

 

Im Erbfall empfiehlt es sich, dass die Erben Kontovollmachten des Erblassers über den Tod hinaus schnellstmöglich widerrufen, um Missbrauch zu verhindern.

c) Überprüfungspflicht der Bank, Beweislast des Vollmachtinhabers

Auch hat das Schweizer Bundesgericht entschieden, dass die Bank gegenüber den Erben des Kontoinhabers wegen Sorgfaltspflichtverletzung auf Schadensersatz haftet, wenn sie Kontoverfügungen eines Vollmachtinhabers ausführt, obwohl ihr das Ableben des Kontoinhabers bekannt ist. Wird der Bank der Tod des Kontoinhabers bekannt, führt sie deshalb Transaktionen eines Vollmachtinhabers nur noch dann aus, wenn es sich dabei um den Erben des Kontoinhabers handelt oder wenn die Erben ihre Zustimmung zu der Transaktion des Bevollmächtigten ausdrücklich erteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Schweizer Bank auch nur begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der vollmachtgebende Kontoinhaber verstorben ist. Der Inhaber der Kontovollmacht muss im Streitfall stets bedenken, dass er gegenüber den Erben des Kontoinhabers rechenschafts- und beweispflichtig dafür ist, dass ihm das abgehobene Geld rechtlich auch zusteht. Er muss hierfür die Rechtsgrundlage beweisen, z.B. eine Schenkung oder eine Abrede mit dem Kontoinhaber über die Versorgung als Ehegatte.

2. Übertragung des Bankkontos / Eeöffnung eines Kontos für den Begünstigten

Praktikabler ist die Eröffnung eines eigenen Kontos auf den Namen der begünstigen Person und die Ausstattung des Kontos mit einem entsprechenden Guthaben - oder die Übertragung eines Bankkontos bzw. eines Bankguthaben auf die zu begünstigende Person. Denn dies gilt als sog. Schenkungen unter Lebenden, die sowohl nach Deutschem als auch nach Schweizer Recht wirksam sind und zur Folge haben, dass die übertragenen Vermögenswerte später nicht mehr zum Nachlass des Schenkers zählen. Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts auch dann, wenn der Schenker eine Verfügungsvollmacht an dem Konto des Beschenkten erhält, mit der er das Konto „managt“ und über Jahre hinweg selbst noch Transaktionen vornimmt. Auch dann handelt es sich nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts nicht etwa um ein verschleiertes Konto des Erblassers, das seinem Nachlass zuzurechnen wäre.

3. Schenkung eines Bankkontos „auf den Todesfall“ – ohne Kenntnis des Beschenkten

Schenkungen unter Lebenden bedeuten aber auch, dass der Beschenkte über ein Guthaben auf seinem Konto bereits zu Lebzeiten des Schenkers frei verfügen kann. Dies kann manchmal nicht im Interesse des Schenkers sein. Um dies zu vermeiden wird so vorgegangen, dass ein Bankkonto auf den Namen der bevorzugten Person eingerichtet wird und auf dieses Konto Geld  übertragen wird, ohne dies der Person aber mitzuteilen. Eine solche „Schenkung auf den Todesfall“ verfehlt aber meist ihr juristisches Ziel. Denn wenn die beschenkte Person von der Schenkung nichts weiß, kann sie zu dieser Schenkung nicht die erforderliche Einwilligung erklären. Nach übereinstimmendem Deutschen und Schweizer Recht kommt ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall aber erst wirksam zustande, wenn der Beschenkte in die Schenkung einwilligt. Zum anderen hält das Schweizerische Bundesgericht auch die Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung keinesfalls damit als erfüllt, dass man nur ein Bankkonto auf den Namen einer dritten Person einrichtet. Im Ergebnis kann deshalb mit der bloßen Einrichtung eines Bankkontos auf den Namen einer anderen Person ohne deren Kenntnis keine Verschiebung von Vermögensbestandteilen „am Nachlass vorbei“ erreicht werden. Beim Ableben des Schenkers sind dann seine Erben die alleinigen Berechtigten an dem Konto. Dies, obwohl das Konto formal auf den Namen einer dritten Person lautet.

4.Das Oder- Konto, Gemeinschaftskonto  (Compte- Joint) erleichtert den Zugriff auf Vermögen des Erblassers

a)Zugriff auf das Geldvermögen des Partners

Das bei Schweizer Banken gebräuchliche Compte- Joint ist ein Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber, bei dem jeder Kontoinhaber allein über das Kontoguthaben verfügungsberechtigt ist, ohne dass die Zustimmung des anderen Kontoinhabers erforderlich ist. Das Compte- Joint entspricht somit dem deutschen Oder- Konto. Mit der Einrichtung eines Compte- Joint kann dem Ehepartner oder beliebigen anderen Personen auf einfache Art der Zugriff auf Geldvermögen eingeräumt werden. Das Schweizer Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Konstruktion des Compte- Joint und die damit verbundenen weitreichenden Rechtsfolgen bestätigt. Es ist danach anerkannt, dass die Bank mit befreiender Wirkung an jeden Mitinhaber des Compte- Joint leisten kann.

 

b)Rechtsgrund für die Mitberechtigung am Bankkonto

Auch beim Compte- Joint muss im Innenverhältnis eine Rechtsgrundlage unter den Kontoinhabern vereinbart werden. z.B. ist das Comte- Joint bei Eheleuten in Gütergemeinschaft das Abbild ihrer güterrechtlichen Verhältnisse. Zweck des Compte- Joint kann aber auch sein, dass eine Schenkung verwirklicht wird oder dass der vermögende und einkommensstarke Partner dem einkommensschwachen Partner den freien Zugang zu seinem Konto ermöglicht.

 

Je nach Vereinbarung kann das Kontoguthaben im Miteigentum oder Gesamteigentum der Kontoinhaber stehen, oder aber im Alleineigentum des Partners, der das Kontoguthaben beisteuert. Im letzteren Fall bedeutet die Aufnahme des Partners in das Gemeinschaftskonto ein bloßes Treuhandverhältnis.

 

c)Mitberechtigung löst Schenkungsteuer aus

Aus deutscher steuerrechtlicher Sicht ist bei der Aufnahme eines Partners in das Compte- Joint Vorsicht geboten, ganz gleich ob das Koto bei einer Bank in Deutschland oder in der Schweiz geführt wird. Dies gilt auch für das unter Eheleuten beliebte Gemeinschaftskonto. Denn die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Guthaben auf Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots grundsätzlich beiden Partnern zu Hälfte zuzurechnen sind, unabhängig von der Herkunft des Geldes oder der Wertpapiere. Die Erlangung der Hälfte ist daher Schenkungsteuerpflichtig. Solange über ein Gemeinschaftskonto von Ehegatten nur der familiäre Lebensbedarf abgewickelt und finanziert wird, ist dies unproblematisch. Gelangen auf das Gemeinschaftskonto aber größere Geldeingänge eines Partners, z. B. aus einer Abfindung oder aus der Veräußerung einer Geschäftsbeteiligung, kann leicht eine Erbschaftsteuerproblematik ausgelöst werden. Wenn dies vermieden werden soll, müssen die Kontoinhaber zur Widerlegung der Miteigentumsvermutung eine Treuhandvereinbarung schließen oder vertraglich klarstellen, dass größere Geldeingänge auf dem Gemeinschaftskonto nur dem Kontoinhaber zugerechnet werden, den sie betreffen. Oder es wird im Testament ausdrücklich klargestellt, dass mit der Bildung des Comte- joint keine Schenkung  verbunden war.         

 

d)Die freie Verfügungsberechtigung des überlebenden Kontoinhabers bleibt bestehen

Die Wirkungen des Compte- joint gehen auch über den Erbfall hinaus. Denn beim Tod eines Kontoinhabers erlangt zwar seine Erbengemeinschaft die Stellung des Mitinhabers. Bemerkenswert ist aber, dass sich durch den Erbfall nichts an der Berechtigung des überlebenden Kontoinhabers und auch nichts an seiner freien Verfügungsberechtigung über das Kontoguhaben ändert. Deshalb hat die Bank nach der bisherigen Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts Trankaktionen und insbesondere Kontoabhebungen des überlebenden Mitinhabers auch dann zu befolgen, wenn sie Kenntnis vom Tod des anderen Mitinhabers und damit von dem Erbfall erhält.

Dies gilt nicht nur für Geldkonten, sondern auch für gemeinschaftliche Wertpapierdepots, wenn diese als Compte- Joint angelegt sind.

 

e)Erbenausschlussklausel ist kein Schutz vor Auskunftsansprüchen der Erben

Zur Absicherung des überlebenden Mitinhabers werden Compte- Jointkonten bei Schweizer Banken zusätzlich mit einer Erbenausschlussklausel versehen. Damit wird geregelt, dass der überlebende Kontoinhaber beim Tod des anderen Kontoinhabers im Außenverhältnis gegenüber der Bank dann allein und uneingeschränkt und insbesondere unter Ausschluss der Erben verfügungsberechtigt wird. Mit dieser Erbenausschlussklausel wird von vornherein verhindert, dass die Erben überhaupt als Rechtsnachfolger des verstorbenen Mitinhabers eine Berechtigung an dem Compte-Joint erlangen.

 

Das Schweizerische Bundesgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit von Erbenausschlussklauseln anerkannt und dies damit begründet, dass es dem Kontoinhaber unbenommen ist, die Vererblichkeit seiner Rechte aus dem Auftragsverhältnis mit der Bank durch eine entsprechende Abrede auszuschließen. In der neueren Rechtsprechung, insbesondere durch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich und des Appellationsgerichts Basel wurden nun Zweifel an dieser Rechtsauffassung laut. Diese Gerichte bezweifeln die Wirksamkeit der Erbenausschlussklausel insbesondere in denjenigen Fällen, in denen sämtliche Vermögensansprüche von Pflichtteilserben und auch deren Auskunftsansprüche durch die Einrichtung eines Compte- Joints blockiert werden sollen.

 

Abgesehen von diesen neuerdings aufgekommenen Zweifeln an der Wirksamkeit von Erbenausschlussklauseln ist das Compte- Joint aber durchaus ein wirksames Mittel, bestimmten Erben oder Personen außerhalb des Erbenkreises auf  einfache Art Geld zur Verfügung zu stellen.

 

f)Beim Oder-Wertpapierdepot aber kein Miteigentum

Bei Wertpapieren in einem Oder-Depot ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 25.2.1997, DStR 97, S. 754) diese Miteigentums- Regel nicht ohne weiteres anzuwenden. Denn beim Oder- Depot differenziert der BGH zwischen den Eigentumsrechten an den verwahrten Wertpapieren einerseits und den Rechten aus dem Depotverwahrungsvertrag andererseits. Die Miteigentums- Regel ist nur auf den Verwahrungsvertrag mit der Bank anzuwenden, nicht aber auf die Frage der Eigentumsrechte an den Wertpapieren als solchen, weil hier keine Gesamtgläubigerschaft besteht. Nach dieser Rechtsprechung bewirkt die Errichtung eines Oder- Wertpapierdepots allein nicht die Änderung der Eigentumsverhältnisse und insbesondere nicht  zur Erlangung des Eigentums an den Wertpapieren. Im Erbfall steht das Wertpapierdepot deshalb dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft zu, die das Gemeinschaftsdepot mit allen enthaltenen Wertpapieren auflösen kann, ohne dass der überlebende Mitinhaber des Oder-Depots dies verhindern kann.

5. Besondere Vereinbarungen des Erblassers mit der Bank: Vertrag zugunsten Dritter

Verbreitet sind bei Schweizer Banken schließlich Gestaltungen, bei denen der Kontoinhaber mit der Bank einen Vertrag zu Gunsten eines Dritten, nämlich der begünstigten Person schließt. Auf diese Weise können für den Fall des Ablebens Vermögensbestandteile am Nachlass vorbei an die begünstige Person fließen. Als Bestandteil der Vereinbarung wird die Bank beauftragt, eine Überweisung oder Auszahlung im Fall des Todes an die begünstige Person vorzunehmen. Vereinbart der Erblasser mit der Bank dabei den Verzicht des Widerrufs der Anweisung, dann können selbst die Erben nicht mehr verhindern, dass die Bank die Überweisung bzw. Auszahlung nach dem Tod des Bankkunden vornimmt.

 

a)Ein Schenkungsvertrag muss zustande kommen

Zu bedenken ist auch hier, dass es sich bei der Schenkung sowohl nach Deutschem als auch nach Schweizer Recht selbstverständlich um einen Vertrag handelt. Ein Vertag kommt stets erst dann zustande, wenn beide Vertragsteile ausdrücklich übereinstimmende Erklärungen abgegeben. Bei der Schenkung bedeutet dies, dass der Beschenkte der Schenkung ausdrücklich zustimmen muss. Denn es sind durchaus Fälle denkbar, in denen jemand eine Schenkung ablehnen will. Deshalb kommt ein Schenkungsvertrag erst wirksam zustande, wenn der Beschenkte entweder das Schenkungsangebot angenommen hat oder wenn er den Schenkungsgegenstand  tatsächlich annimmt.

 

b)Der „Schenkungsvertrag mit sich selbst“ macht die Schenkung des Kontos unangreifbar

Gerade bei Vermögensübertragungen deren Auswirkungen erst beim Tod des Schenkers eintreten sollen, werden die Mechanik des Schenkungsvertrags und das Erfordernis der übereinstimmenden Vertragserklärungen von Schenker und Beschenktem oft nicht beachtet. Um dem vorzubeugen, greifen die Schenker im Zusammenhang mit Bankvereinbarungen vielfach zu der Konstruktion des „Selbstkontrahierens“, d. h.: Der Kontoinhaber schließt als Schenker mit sich selbst einen Schenkungsvertrag, wobei er bereits als Vertreter des Beschenkten handelt. Ein solcher Schenkungsvertrag ist zwar zunächst als schwebend unwirksam, kann aber von dem Beschenkten beim Tod des Schenkers ohne weiteres  rückwirkend genehmigt werden, sodass der Schenkungsvertrag doch noch zustande kommt. Die zur Wirksamkeit eines Schenkungsversprechens fehlende notarielle Beurkundung wird dann gemäß § 518 Abs. 2 BGB dadurch geheilt, dass der Beschenkte beim Tod des Schenkers einen Anspruch gegen die Bank auf die Auszahlung bzw. Überweisung erlangt und die Schenkung dadurch bewirkt wird.

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