Asset Protection Managerhaftung:

Schutz Ihres privaten Vermögens vor Gläubigerzugriff, Zwangsvollstreckung und Insolvenz


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Sie sind GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand oder Aufsichtsrat, Unternehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibender. Ihr voller Einsatz und und Ihre ganze Konzentration gelten dem Unternehmen und Ihrem Betrieb. Für Ihr Unternehmen besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung für begründete Ansprüche Dritter auf Schadensersatz. Für Sie persönlich besteht eine Manager-Haftpflichtversicherung, sog. D&O Directors and Officers Versicherung oder eine Berufshaftpflichtversicherung. So weit - so gut...

 

Aber Ihre Position und Ihre hohe Verantwortung bringen es mit sich, dass Ihr geschäftliches Handeln und Ihre Entscheidungen Sie mit Gefahren, Risiken und Haftungen für Ihr gesamtes persönliches Vermögen konfrontieren, die keine Versicherung abdeckt. Dies kann zum Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenz führen. Ihre geschäftlichen Handlungen können eine Haftung des Privatvermögens gerade dann auslösen, wenn Sie meinen, kaufmännisch korrekt und vernünftig zu handeln und nicht daran denken, irgend jemanden zu schädigen. 

 

Die Warnzeichen erkennen: Die finanzielle Krise des Unternehmens ist auch eine Gefahr für Ihr Privatvermögen  

Wer die Warnzeichen einer finanziellen Krise seines Unternehmens ignoriert, wer nicht erkennt, ob das  Unternehmen insolvenzreif ist - drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung -, wer bei Eintritt der Insolvenz nicht rechtzeitig und rechtmäßig handelt, gerät unweigerlich in eine persönliche Haftung. Das moderne Insolvenzrecht folgt dem Grundsatz, dass der Unternehmensinhaber, Geschäftsführer oder Vorstand in der finanziellen Krise des Unternehmens auch die Interessen der Geschäftspartner und Gläubiger beachten muss und ihnen keinen Schaden zufügen darf. Sonst haftet er persönlich. 

 

Brennpunkte der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers oder Vorstands in der Unternehmenskrise sind:

  • Insolvenzverschleppung, Verletzung der Sanierungspflicht
  • Nichtanzeige bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals
  • Verletzung der Buchführungspflicht
  • Tatbestände der sog. Masseverkürzung
  • Gläubigerbegünstigung
  • Vorenthaltung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Verbotene Zahlungen an Gesellschafter und an Dritte
  • Bankrott, Eingehungsbetrug, Täuschungen

 

Nicht nur der Geschäftsführer, auch die Gesellschafter haften in der finanziellen Krise der Gesellschaft, insbesondere:

  • Haftung für die Kapitalaufbringung, Verbindlichkeiten einer Gründungsgesellschaft, Vorgesellschaft, fehlerhafte Bareinlage, Einlagenrückzahlung, verdeckte Sacheinlage, Mantel-und Vorratsgesellschaften
  • Haftung für Erhaltung, verbotener Rückzahlungen, Einlagenrückgewähr, Unterkapitalisierung 
  • Existenzvernichtender Eingriff
  • Gewährung von Darlehen und Sicherheiten in der Unternehemskrise Gesellschafterdarlehen
  • fehlerhafte Ergebnisabführungsverträge
  • fehlerhafte Cash Pooling Konstruktionen

 

Dr. Herter berät sie persönlich und effektiv:

  • er analysiert mit Ihnen gemeinsam die Warenzeichen einer Krise
  • er erläutert Ihnen eingehend Ihren persönlichen Risiken und  Ihren gesetzlichen Handlungsspielraum
  • er unterstützt Sie bei der Unternehmenssanierung
  • er verteidigt Sie bei der Abwehr von Ansprüchen von Gläubigern Insolvenzverwaltern und Dritten. 

 

Dr. Herter ist Treuhänder/Insolvenzverwalter in privaten Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Insolvenzgericht Hanau.

Asset Protection: Schutz ihres Privatvermögens vor Gläubigern und Zwangsvollstreckung  auf legale und seriöse  Art

Eine wirksame und seriöse Asset Protection muss vorbeugend rechtzeitig dann einsetzen, wenn es "noch nicht zu spät" ist. Maßnahmen des Vermögensschutzes dürfen nicht dazu führen, dass der Betroffene zusätzliche Haftungsrisiken auf sich nimmt oder gar eine strafrechtliche Verantwortlichkeit riskiert. Der gesetzlich vorgegebene Rahmen darf ausgeschöpft, aber nicht überschritten werden. Denn im "Ernstfall" muss jede Maßnahme, die Sie zum Schutz Ihres Vermögens getroffen haben, den scharfen und strengen Blicken des Gläubigeranwalts, eines Insolvenzverwalters und vielleicht eines Staatsanwalts standhalten.

 

Dr. Herter berät Sie persönlich und effektiv:

  • er analysiert mit Ihnen gemeinsam Ihre persönlichen Haftungsrisiken
  • er zeigt Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten auf
  • er begleitet Sie bei der Umsetzung ihrer persönlichen Asset Protection.

 

Gläubiger können Vermögensverschiebungen anfechten, wenn bestimmte fristen eingehalten werden

Das Anfechtungsgesetz und das Insolvenzrecht bieten den Gläubigern effektive Möglichkeiten, einzelne Transaktionen und Vermögensverschiebungen wieder rückgängig zu machen, wenn eine Gläubigerbenachteiligung verursacht wurde. Die Beachtung dieser Anfechtungsgründe ist für die Planung einer wirksamen und bestandsfesten Asset Protection unerlässlich.

 

Die wichtigsten Möglichkeiten für Gläubiger, Vermögensverschiebungen anzufechten und damit rückgängig zu machen sind:

  • Vorsatzanfechtung: Wenn der Schuldner eine Vermögensverschiebung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen und wenn dem Empfänger der Transaktionen dies bekannt war. Ein benachteiligte Gläubiger kann Noch nach 10 Jahren die Anfechtung erklären;
  • Entgeltlichkeitsanfechtung: Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensverschiebung an eine nahestehende Person vorgenommen wurde. Insbesondere die güterrechtlichen Verträge von Ehepartnern unterliegen der Entgeltlichkeitsanfechtung;
  • Schenkungsanfechtung: Anfechtbar durch benachteiligte Gläubiger sind alle unentgeltlichen Vermögensverschiebungen Innerhalb der zurückliegenden 4 Jahre, auch wenn dabei keine Benachteiligungsabsicht bestand.