Der Kleinbetrieb ist der einzige Bereich, in dem eine Entlassung nahezu ungehindert möglich ist. Deshalb ist der Status als Kleinbetrieb für die Flexibilität des Arbeitgebers bei der Anpassung der Beschäftigtenzahl von zentraler Bedeutung: Im Kleinbetrieb besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber ohne Grund kündigen kann. Es ist auch keine Sozialauswahl unter den betroffenen Arbeitnehmern vorzunehmen. Letztlich muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsschutzprozess und keine Abfindungsforderungen fürchten.
Für die Qualifikation als Kleinbetrieb ist entscheidend, dass eine bestimmte Anzahl von "in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern" nicht überschritten wird (sog. Schwellenwert). Azubis und Umschüler zählen nicht mit. Auch ein Ersatzmann für einen erkrankten Mitarbeiter zählt nicht mit. Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit bis zu 20 h zählen mit 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75.
Kleinbetrieb ist auf jeden Fall ein Betrieb mit maximal 5 Arbeitnehmern. Kleinbetrieb ist keinesfalls mehr ein Betrieb mit mehr als 10 regelmäßigen Arbeitnehmern, also mit 10,25.
Für Betriebe mit zwischen 5 und 10 Arbeitnehmern gilt als Bestandsschutz für Arbeitnehmer, die schon vor dem 31.12.2003 angestellt waren, eine äußerst komplizierte Regel. Grund hierfür ist, dass ab 1.1.2004 der Schwellenwert für Kleinebetriebe zur Erleichterung von Kündigungen von 5 auf 10 Arbeitnhemer angehoben wurde. Man kann die Regel folgendermaßen zusammenfassen:
a) In Betrieben mit maximal 10 Arbeitnehmern haben generell diejenigen Mitarbeiter keinen Kündigungsschutz, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.12.2003 begonnen hat.
b) Für Arbeitnehmer, die schon vor dem 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 Mitarbeitern beschäftigt waren, bleibt es bei dem alten Schwellenwert von 5 Mitarbeitern unter folgender Bedingung: Für diese Gruppe der "Alt-Arbeitnehmer" gilt der niedrige Schwellenwert so lange weiter, wie sie mehr als 5 Angehörige hat. Sinkt sie einmal unter diesen Wert, gilt für sämtliche "Alt- Arbeitnehmer" dann auch der erhöhte Kleinbetriebsschwellenwert von 10.
Bitte beachten Sie, dass insbesondere das Schwerbehindertenrecht und das Mutterschutzrecht auch bei Kleinbetrieben wesentlich höhere Anforderungen an eine Kündigung stellen und die Kündigung von eine vorherige behördlichen Zustimmung notwendig ist.
DR. STEFAN HERTER
Rechtsanwalt
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