praxisgerechte Konfliktlösungen bei Lieferverträgen im Maschinenbau


 

Dr. Herter Rechtsanwalt berät und vertritt mittelständische Unternehmen praxisnah im Maschinenbau Vertragsrecht mit Schwerpunkt nationales Geschäft / Werkvertragsrecht: Maschinenbau und Metallindustrie, Zulieferer, insbesondere Automotive, Anlagenbauer auf dem Energiesektor.

  • Beratung im Angebots- Verhandlungsstadium
  • Vertragsmanagement, Vertragsgestaltung mit Abnehmer und Zulieferer
  • Gestaltung allgemeine Lieferbedingungen AGB, Standard- Lieferverträge
  • Leistungsbeschreibungen
  • Leistungserweiterung / Leistungsbehinderung
  • Gewährleistungs- Haftungsregelungen
  • Regelung von Vertragsstrafen, Abwehr von Pönalen
  • Unterstützung des Projektmanagements in der Abwicklungsphase
  • Nachtragsmanagement, Abwehr / Vermeidung von Claims, Nachforderungen
  • kaufmännische Lösungen
  • Beweissicherung, Beweisverfahren
  • Beratung bei Vergleichsverhandlungen, Streitvermeidung, Vergleichsvereinbarungen
  • Rechtsdurchsetzung, Vertretung im Zivilprozess und in Schiedsverfahren

 

Non Conforming Costs, Nachlaufkosten, Gewährleistungsaufwand, Vertragsstrafen, Schadensersatzforderungen, fehlender Regress beim Zulieferer untergraben die Projektkalkulation und machen ein Projekt zum Verlustgeschäft. Auch bei der Abwicklung rein nationaler Liefergeschäfte tritt der Begriff Claims Management in den Vordergrund.  Claims Management stammt aus dem anglo- amerikanischen Rechtskreis und ist im internationalen Anlagengeschäft verbreitet. Im anglo- amerikanischen Recht sind die Ansprüche des Kunden bei Vertragsstörungen des Liefervertrags vorwiegend  Ansprüchen auf Geldzahlung von Schadensersatz wegen Vertragsbruch, sog. Claims. Auf Kundenseite sehen Claims Manager ihre Aufgabe als Ergebnisoptimierung darin, Claims zu schaffen und entsprechende Zahlungsansprüche auf Schadensersatz beim Lieferer durchzusetzten. Für nationale Liefergeschäfte im deutschen Maschinenbau gilt aber vorwiegend das Kaufrecht. Denn Lieferverträge über Maschinen sind zumeist sogenannte Werklieferungsverträge. Bei Leistungsstörungen des Liefervertrages und bei der Behebung von Funktionsmängeln der Anlage sind nach den differenzierten Regeln des Vertragsrechts die Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung primär. Der Hersteller und Lieferer hat ein Recht darauf, die ordnungsgemäße Erfüllung des Liefervertrages selbst  herbeizuführen und darauf,  Störungen und Mängel in eigener Regie auch selbst zu beheben.  Erst wenn dies nicht gelingt, kann dem Kunden überhaupt ein Claim zustehen, also ein Geldanspruch auf Schadensersatz. Für einen Schadensersatzanspruch muss der Kunde stets aber ein Verschulden des Lieferers beweisen. Im nationalen Maschinengeschäft kommt es deshalb nach wie vor darauf an, die Instrumente des Vertragsrechts geschickt einzusetzen, für einen ausgewogenen Liefervertrag und in der sachgerechten Lösung der unweigerlich aufkommenden Streitfragen und Probleme bei der Projektdurchführung. Der Beitrag des Claims Managements für das nationale Geschäft besteht vor allem in der Methodik der Konfliktbewältigung und im strukturierten Vorgehen bei der Claimsabwehr und Durchsetzung.

 

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