AGB allein schützen im Maschinenbau vor Claims nicht


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AGB, Verkaufsbedingungen Lieferbedingungen des Herstellers, Einkaufsbedingungen des Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind standardisierte Texte und Klauseln, die ein Verhandlungspartner für eine Mehrzahl von Geschäften und Verträge vorformuliert. AGB sind nicht nur die selbst entworfenen Standardklauseln und Vertragswerke, sondern auch Musterverträge, herausgegeben von Branchenverbänden.

Stellt sich heraus, dass Geschäftsbedingungen und Verträge als AGB zu qualifizieren sind, dann sind sie einer strengen Inhaltskontrolle durch die Gerichte ausgesetzt. Die Grundregel ist dabei auch im kaufmännischen B2B Geschäftsverkehr, dass jede einzelne Klausel mit dem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes (BGB) vereinbar sein muss. Sonst ist sie unwirksam und unanwendbar. Eine „Heilung“ einer AGB-Klausel durch eine nachträgliche Reduktion auf ihren gesetzeskonformen Kern ist nicht möglich.

Aus übertriebenem Schutzbedürfnis werden AGB oft mit Klauseln überfrachtet, die einer gerichtliche Inhaltskontrolle nicht standhalten. Typische Negativbeispiele sind: Verschuldensunabhängige Vertragsstrafeklauseln, Rücktrittsrecht und Schadensersatz ohne vorherige Fristsetzung, unangemessene Einschränkung der kaufmännischen Untersuchungspflicht.

Für den Lieferer kann die gerichtliche AGB- Inhaltskontrolle von Einkaufsbedingungen und des Standard Liefervertrags seines Kunden eine Chance sein, aus für ihn ungünstigen Konditionen wieder herauszukommen. Hierfür muss er konkrete Anhaltspunkte für die Mehrfachverwendung eines Formulars durch den Kunden aufzeigen.

 

Auch wird von Fällen berichtet, in denen ein Verhandlungspartner ganz bewusst AGB und vorformulierte Standardverträge der Gegenseite „über sich ergehen lässt“, wenn er erkannt hat, dass die Standardformulierungen zu weit gehen und deshalb bei einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gekippt werden. Würde man in der Verhandlungsphase aber diskutieren und sich gegen die Klausel wehren, jedoch nicht durchsetzen, dann würden die AGB- Klauseln als Folge der Verhandlungen zur Individualvereinbarung und wären damit wirksam vereinbart.

Im Grundsatz gilt: Allgemeine Geschäftsbedingungen allein schützen den Hersteller der Maschine nicht vor Nachforderungen des Kunden.

Sinn und Zweck von allgemeinen Lieferbedingungen des Herstellers

Es gibt kaum ein Geschäft, in dem es dem Maschinenbauer gelingt, seine eigenen Lieferbedingungen durchzusetzen. Meist kontert der Abnehmer mit seinen allgemeinen Bestell- und Einkaufsbedingungen, die den AGB des Lieferers widersprechen. Es kommen dann allenfalls punktuell noch diejenigen AGB-Klauseln der Vertragspartner zur Anwendung, die sich nicht ausdrücklich gegenseitig ausschließen. Alle übrigen Regelungen der AGB der Verhandlungspartner neutralisieren sich. Im Ergebnis dienen allgemeine Lieferbedingungen somit hauptsächlich dem Zweck, die AGB des Käufers zu neutralisieren und zu verhindern.

 

In den meisten Fällen werden die Lieferbedingungen des Herstellers schon allein mit einer allgemeinen Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen des Kunden insgesamt abgewehrt.

Durchsetzungsstarken Vertragspartnern gelingt es, dass im Liefervertrag individuell vereinbart wird, dass nur ihre eigenen AGB gelten.

DIN Normen sind keine AGB - DIN Normen sind nicht die anerkannten Regeln der Technik

DIN-Normen sind keine AGB. Will ein Vertragspartner, dass DIN-Normen zum Vertragsinhalt werden (z. B. für die Definition bestimmter Eigenschaften oder Leistungsparameter der Maschine), muss er dafür sorgen, dass dies ausdrücklich im Vertrag so geregelt wird. Sonst gelten für die Beurteilung technischer Eigenschaften einer Anlage und ihrer Komponenten die „anerkannten Regeln der Technik“, falls der Liefervertrag nichts genaueres regelt. Die anerkannten Regeln der Technik sind  sog. unbestimmte Rechtsbegriffe, über deren Inhalt und Geltung an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht gestritten wird. Anerkannte Regeln der Technik stimmen mit DIN-Normen nicht immer überein und sind mit diesen Normen nicht gleichzusetzen. In der Praxis berufen sich oft die Abnehmer der Maschine auf die Einhaltung und die Erfüllung von DIN Normen, obwohl dies der Vertrag überhaupt nicht vorschreibt. 

 

Ob eine Maschine oder eine bestimmte Komponente dem anerkannten Stand der Technik entspricht, entscheidet vor Gericht letztlich ein externer Sachverständiger. Kommt es auf den Stand der Technik an, ist dies für den Abnehmer eine Gelegenheit, überhöhte Anforderungen an die Maschine zu stellen und das Leistungsverzeichnis überzuinterpretieren.  Wer dies vermeiden will, muss dafür sorgen, dass die Geltung von DIN-Normen und technischen Regelwerken im Liefervertrag für bestimmte Leistungsparameter ausdrücklich verankert wird, oder aber, dass zumindest der Stand der Technik im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hierfür konkret definiert wird.


Ein in der Praxis bedeutendes AGB-Klauselwerk ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB/B, deren Geltung in vielen Anlagenbauverträgen vereinbart wird. Die VOB/B hat für das Nachtragsmanagement große Bedeutung.

Auch ganze Lieferverträge können allgemeine Geschäftsbedingungen sein

Als AGB gelten nicht nur standardisierte Verkaufs-und Einkaufsbedingungen, sondern auch ganze Lieferverträge, wenn sie von den Verwendern für eine Vielzahl von Geschäften eingesetzt werden. In der Praxis werden Lieferverträge kaum vollständig in allen Punkten neu ausgehandelt. Meist unterbreitet ein Verhandlungspartner seinen gewöhnlichen Standardvertrag, und es werden punktuell die wichtigsten Regelungen individuell noch ausgehandelt, wie Inhalt und Art der Leistung, Preiskonditionen, Lieferkonditionen und Termine. Dies kann zur Folge haben, dass der gesamte übrige Vertrag als AGB anzusehen ist.

Will der Hersteller, dass eine für ihn wichtige Regelung tatsächlich zum Vertragsinhalt wird, muss er dafür sorgen, dass dies als individuelle Vereinbarung in den Liefervertrag kommt. Die Rechtsprechung stellt an das „individuelle Aushandeln“ eines Vertrages hohe Anforderungen. Sie verlangt, dass das Vertragsformular so zur Disposition gestellt wird, dass der Verwender über die Klauseln und deren Inhalt tatsächlich mit sich reden lässt. Mit der Praxis ist dies kaum in Übereinstimmung zu bringen. Denn kaum ein Unternehmen formuliert und verhandelt seinen Liefer- oder Bezugsvertrag bei jedem Projekt von Grund auf vollständig Punkt für Punkt neu.


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