Einzahlungen von Geld in Lebens oder Rentenversicherungen im In und Ausland kommen ebenfalls als „Verfügungen“ am Nachlass vorbei“ in Betracht:
Lebensversicherungsansprüche gehören nach übereinstimmendem Deutschen und Schweizer Erbrecht grundsätzlich nur dann zum Nachlass, wenn ausnahmsweise kein Bezugsberechtigter benannt ist, wenn also der Versicherungsnehmer selbst der Begünstigte ist. Beim Tod des Versicherungsnehmers fällt die Versicherungssumme dann in seinen Nachlass. Den Erben des Bezugsberechtigten steht ein Zahlungsanspruch auf die Versicherungssumme gegen die Versicherungsgesellschaft zu.
In allen anderen Fällen, in denen der Erblasser insbesondere eine
Lebensversicherung auf sein eigenes Leben abschloss und z.B. der Ehegatte oder alternativ dritte Personen als Bezugsberechtigte eingesetzt hat, fällt die Versicherungssumme unmittelbar an den Begünstigten. Die Begünstigten können die Auszahlung der Versicherungssumme auch dann verlangen, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Die
Auszahlung erfolgt damit am Nachlass vorbei. Dies hat den praktischen Vorteil, dass der Bezugsberechtigte sich nicht mit den Erben auseinander setzen muss, nicht die Erteilung eines Erbscheins
abwarten muss und dass die Versicherer die Auszahlung in der Regel sehr rasch vornehmen.
Beim Empfänger in Deutschland unterliegt die erlangt Versicherungssumme in voller Höhe der Schenkungsteuer.
Schließt jedoch jemand eine Renten- oder Lebensversicherung ab und läßt die Prämien durch einen gönnerhaften Dritten an die Versicherung zahlen, dann unterfallen nur die tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge der Schenkungsteuer, nicht aber die im Versicherungsfall ausgezahlte effektiv höhere Versicherungssumme (BFH 2015 S.115).
Die klassische Lebensversicherung mit der Einsetzung einer nahestehenden Person als Begünstigten (manchmal gezielt außerhalb des Familienkreises) ist ein beliebter Weg der Vermögensnachfolge "am Nachlass vorbei“. Denn der Auszahlungsanspruch gegen die Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlass.
Einzahlungen des Erblassers auf Lebensversicherungen können aber die Pflichtteilsrechte der berechtigten Personen beeinträchtigen. Für Pflichtteilsberechtigte ist deshalb gut zu wissen, dass nach deutschem Recht die Summe der Beitragszahlungen des Erblassers auf eine Lebensversicherung innerhalb von zehn Jahren vor seinem Ableben entsprechende Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Begünstigten auslösen. Ausgenommen hiervon sind aber Einzahlungen des Erblassers zugunsten einer auf die Ehefrau eingegangene Lebensversicherung unter dem Gesichtspunkt der „Anstandsschenkung."
Nach Schweizer Erbrecht ist dagegen der Rückkaufswert der Versicherung für die Pflichtteilsbeeinträchtigung maßgeblich (Art. 476, 529 ZGB).
Eine Risikolebensversicherung dient der Versorgung Hinterbliebener. Im klassischen Fall versichert der verdienende Ehemann sein
Leben und setzt die Ehefrau als Bezugsberechtigte ein. Dann wird die Versicherungssumme bei der Ehefrau erbschafsteuerpflichtig. Dies kann dadurch vermieden werden, dass die zu versorgende
Ehefrau die Lebensversicherung selbst abschließt und den Ehemann als zu versichernde Person einsetzt. Beim Tod des Ehegatten erhält die Ehefrau die Versicherungssumme als erbschaftsteuerfreie
Zahlung auf ihre eigene Versicherung. Hatte der versicherte Ehemann die Versicherungsprämien gezahlt, gelten nur diese Zahlung im Verhältnis zur Ehefrau als Schenkungen.
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DR. STEFAN HERTER
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