Erbverfahren, Nachlassverfahren in der Schweiz


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Ein Nachlassverfahren in der Schweiz wird am letzten Wohnsitz des Erblassers eröffnet. Wie in Deutschland besteht in der Schweiz eine gesetzliche Bürgerpflicht zur Ablieferung sämtlicher Schriftstücke, die inhaltlich als Testamente erscheinen. Dazu zählen auch Erbverträge.

 

Beim Schweizerischen Notarenverband wird zusätzlich ein zentrales Register für Verfügungen von Todes wegen geführt. Dort können Testamente, Erbverträge und auch Eheverträge registriert werden, die bei einem Notar oder einer Amtsstelle in der Schweiz hinterlegt sind. Bei diesem zentralen Testamentsregister können auch letztwillige Verfügungen registriert werden, die bei einem deutschen Nachlassgericht oder Notar hinterlegt sind. Der Schweizer Notarenverband beantwortet auch Anfragen aus Deutschland nach registrierten letztwilligen Verfügungen.

Welche Nachlassbehörde ist zuständig?

Das Nachlassverfahren, insbesondere die Eröffnung von Testamenten und die Erteilung von Erbenbescheinigungen sind in der Schweiz Aufgabe der örtlichen kantonalen Behörde. Die lokalen Schweizer Nachlassbehörden erklären sich für zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, bei im Ausland verstorbenen, wenn gemäß Testament Schweizer Recht gelten soll oder wenn der Erblasser sonst Vermögen in der Schweiz hinterlässt und sich ein ausländisches Nachlassgericht nicht damit befasst. Einzelheiten zur Zuständigkeit in Nachlassverfahren lesen Sie bitte in *Was gilt- Schweizer oder deutsches Erbrecht*

Eröffnung des Testaments

Bei der Eröffnung des Testaments erhalten gem. Art. 558 Schweizer Zivilgesetzbuch „alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft einer Abschrift der eröffneten Verfügungen, soweit diese sie angeht". Eröffnet werden auch Erbverträge. Die Testamentseröffnung ist die Vorstufe zur Ausstellung des Erbscheins.

Erbschein, Erbenbescheinigung, Erbenschein

Erbenbescheinigungen werden frühestens einen Monat seit dieser Mitteilung ausgestellt. Die Erbenbescheinigungen weist die darin aufgeführten Personen als alleinige Erben des betreffenden Erblassers aus. Die Erbenbescheinigungen gibt ihnen das alleinige und ausschließliche Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Ein in der Schweiz ausgestellte Erbschein umfasst nicht nur das in der Schweiz befindliche Vermögen des Erblassers, sondern sein gesamtes weltweites Vermögen. Das gleiche gilt für einen Erbschein, der von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellt wird.

 

Wie der Erbschein in Deutschland ist die Erbenbescheinigung nur ein provisorischer, deklaratorischer Ausweis. Sie steht deshalb unter Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen. Die praktische Bedeutung der Erbenbescheinigungen besteht darin, dass die Erben die Nachlassangelegenheiten im Umgang mit den Behörden, Ämtern, Vertragspartnern des Erblassers, insbesondere seinen Banken und Vermögensverwaltern regeln können.

 

Anspruch auf Ausstellung einer Erbenbescheinigungen haben nicht nur die vom Erblasser ausdrücklich eingesetzten Erben, sondern auch seine gesetzlichen Erben, auch wenn sie im Testament nicht erwähnt sind.

 

Keinen Anspruch auf Ausstellung einer Erbenbescheinigungen haben pflichtteilsberechtigte Erben, die der Erblasser testamentarisch ausdrücklich übergangen hat (gilt nicht für nicht stillschweigend Übergangene).

 

Nacherben steht ebenfalls keine Erbenbescheinigungen zu.

 

Jeder einzelne Erbe einer Erbengemeinschaft kann die Ausstellung einer Erbenbescheinigungen individuell  für sich verlangen, unabhängig davon, ob er seinen Wohnsitz in der Schweiz oder in Deutschland hat. Die Erbenbescheinigung ist unverzichtbar für einen Erbberechtigten zur Legitimation bei Auskunftsersuchen gegenüber Banken, Vermögensverwalter  und Beratern des Erblassers zur Feststellung des Umfangs des Nachlasses und allen weiteren eigenen Recherchen.

Deutscher Erbschein

Stirbt der Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland oder hatte er deutsches Recht für seinen Nachlass berufen, dann erteilt das deutsche Nachlassgericht den Erbschein. Deutsche Erbschein bescheinigt den Erben auch seine Rechte an den Vermögensbestandteilen, die der Erblasser in der Schweiz hinterlassen hat (z. B. Grundstücke, Bankkonten).

Wechselseitige Anerkennung von Erbscheinen, Grundstück in der Schweiz

Deutschland und die Schweiz erkennen wechselseitig Erbscheine ohne weiteres an. Insbesondere bei Grundstücken ist in der Schweiz der Nachweis der Erbfolge durch ein ausländisches Erbrechtszeugnis zu erbringen, damit das Grundbuch die Umschreibung auf den Erben vornimmt. Anstelle eines Erbscheins reicht aber auch die Vorlage eines notariellen Testaments oder Erbvertrags aus. Wenn weder ein Erbscheine noch ein notarielles Testament nachgewiesen werden können, ist zur Umschreibung von Immobilien in der Schweiz ein örtliches Testamentseröffnungsverfahren durchzuführen.

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