Das Schweizer Bankkonto im Erbfall - Konto in der Schweiz geerbt


Informieren Sie sich hier zu folgenden Themen:

 

  • Konto Schweiz geerbt    Bankkonto Schweiz Nachlass 
  • Auskunftsanspruch gegen Schweizer Bank im Erbfall
  • Schweizer Bankkonto im Erbfall    Bankgeheimnis Schweiz
  • Erbenausschlussklausel
  • Kontoinhaber mit letztem Wohnsitz in Deutschland
  • Suche nach Konto Schweiz
  • Aktieneditionsbegehren gegen Schweizer Bank
  • Klage Auskunft gegen Schweizer Bank
  • Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter gegen Schweizer Bank
  • Herausgabeanspruch gegen Schweizer Bank
  • Nachweis Legitimation deutscher Erben
  • Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen  AIA mit der Schweiz

Für einen Erblasser ist wichtig, dass seine Konto- und Depotguthaben bei einer Bank im Erbfall „in die richtigen Hände gelangen“, dass die begünstigen Personen (im Normalfall der Ehe- oder Lebenspartner, in vielen Fällen aber gerade andere Personen) ohne große Formalitäten Zugriff über die Konten erlangen und dass umgekehrt anderen Personen bzw. Personengruppen der Zugriff auf die Konten ebenso abgerwehrt wird (siehe *Bankkonto Schweiz vererben schenken*), wie der Einblick in Transaktionen des Bankguthabens in der Vergangenheit.

 

Die Diskretion eines Bankkontos, das bei einer ausländischen Bank geführt wird, kann darin bestehen, dass der Erblasser die Eröffnung und Unterhaltung dieses Bankkontos einem bestimmten Kreis von Personen, die eigentlich als Erben in Frage kommen, verheimlicht hat. Dann besteht die Gefahr, dass ihnen solches Auslandsvermögen dauerhaft verborgen bleibt. Die Diskretion des Schweizer Bankkontos wird stark durch den Automatischen Informationsaustausch in Steuersachen beschränkt. Dieser verpflichtet die Schweizer Banken seit 2017  zu direkten unaufgeforderten jährlichen Auskünften an die Finanzbehörden ausländischer Kontoinhaber.  Hat das heimische Finanzamt Nachfragen zu einem gemeldeten Auslandskonto, wird es sich an die Erben des Kontoinhabers wenden. Auf diese Weise erhalten dann auch die Erben Kenntnis von einer Schweizer Bankverbindung, die ihnen der Erblasser eigentlich verheimlichen wollte. Gemeldet werden dem deutschen Fiskus automatischnicht nur die von der Schweizer Bank geführten Namen  der Kontoinhaber,  sondern zusätzlich die Begünstigten und beherrschenden Personen von Stiftungen, für die Konten geführt werden, insbesondere in Liechtenstein (siehe *Stiftung Liechtenstein*) Die gemeldeten Finanzinformationen umfassen den Gesamtsaldo des Schweizer Kontos zum Ende eines Kalenderjahres und die Bruttoerträge, also Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge sowie die Bruttoveräußerungserlöse.

 

Im Normalfall nehmen die Erben, die im Nachlass des Verstorbenen ein Konto in der Schweiz feststellen, von sich aus Kontakt mit der Bank auf. Ist die Frage der Legitimation der Erben geklärt, verhalten sich Schweizer Banken erfahrungsgemäß kommunikativ und kooperativ und beantworten auch Detailfragen unter Übersendung entsprechender Belege sehr zügig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts hat die Bank insbesondere im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlassfalls die Interessen des verstorbenen Bankkunden und seiner Rechtsnachfolger umfassend zu wahren und muss alles unterlassen, was diesem Schaden zufügen könnte.

 

Bei Überweisungen und Transaktionen der Bank aus dem Vermögen des Erblassers, die fahrlässig an unberechtigte Personen erfolgen, ist die Bank den Erben zum Schadensersatz verpflichtet. Insbesondere besteht für eine Schweizer Bank die Verpflichtung, von sich aus gewisse Ermittlungen zur Feststellung der rechtmäßigen Erben ihres verstorbenen Kunden zu führen.

Kontoinhaber mit letztem Wohnsitz in der Schweiz

Ist ein Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz verstorben, so wird durch die zuständigen Behörden eine Erbenbescheinigung ausgestellt, die mit dem Deutschen Erbschein vergleichbar ist. Die Vorlage einer notariell beglaubigte Kopie dieser Erbenbescheinigung, zusammen mit einer notariell beglaubigten Kopie des Lichtbildausweises des Antragstellers bzw. seines Vertreters reichen in der Praxis dafür aus, dass eine Schweizer Bank Auskunftsbegehren beantwortet.

 

Für die Ergiebigkeit der Auskunft kommt es entscheidend auf die Fragen an, die der Bank gestellt werden. Denn die Bank versteht sich als Sachwalter ihres verstorbenen Kunden und nimmt deshalb besondere Rücksicht auf seine Dispositionen und besonderen Diskretionswünsche.

Kontoinhaber mit letztem Wohnsitz in Deutschland

Stellen Erben – wie zumeist – von Deutschland aus Auskunftsersuchen an Schweizer Banken für einen Kunden, der in Deutschland verstorben ist, so bedarf es hierzu der Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie des Erbscheins, und zusätzlich der Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie eines Lichtbildausweises des Erben.

Auskunft von schweizer Banken - Akteneditionsbegehren

Auskunftsansprüche gegen Banken, bei denen der Erblasser möglicherweise Vermögen deponiert hatte, sog. Akteneditionsbegehren, gehören zu den ergiebigsten Auskunftsquellen.  Schweizer Banken erteilen grundsätzlich Auskünfte für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vor dem Todesfall des Kontoinhabers. Mit der Bankenauskunft können die Erben auch ermitteln, ob der Erblasser Vermögen am Nachlass vorbeigeschleust hat (siehe: *Schweizer Bankkonto vererben schenken*).

 

Auskunftsansprüche gegen Schweizer Banken können vor Schweizer Gerichten mit zwei Zielen durchgesetzt werden:

  • Es kann geklagt werden, dass die Bank die Akten des Erblassers im Original oder zumindest in beglaubigter Kopie herausgibt.
  • Oder es kann geklagt werden, dass die Bank Einsicht in die Bewegungen von Konten und Depots des Erblassers für einen bestimmten Zeitraum gibt.

In der Praxis erteilen die Schweizer Banken die Auskünfte, indem aufgrund eigener Nachforschungen umfassend Auskunft über sämtliche Vermögenswerte des Erblassers einschließlich aller Namenkonten und Nummernkonten, Namendepots und Nummerndepots, sowie Schrankfächer und Schließfächer gegeben wird. Die Auskunft bezieht sich sowohl auf aktive Geschäftsbeziehungen unter Angabe der Kontonummern, als auch auf beendete (sog. saldierte) Geschäftsbeziehungen des Erblassers mit der Bank. Wichtig für den Auskunftsanspruch eines Erben ist, dass eine vollständige Auskunft über sämtliche Kontenbewegungen, also alle Einzahlungen, Auszahlungen, Transaktionen etc. der letzten 10 Jahre verlangt wird.

 

Wichtig ist weiter, dass Auskunft darüber verlangt wird, wer an dem Konto bevollmächtigt war. Denn außer den nahestehenden Personen, wie Ehegatten und Lebenspartnern, die erhebliche Transaktionen zu ihren eigenen Gunsten getätigt haben können, führt dies  zur Identifizierung von Vermögensverwaltern des Erblassers in der Schweiz. Vermögensverwalter sind eine weitere erhebliche Erkenntnisquelle.

 

Wichtig zu wissen ist, dass eine Schweizer Bank nur Auskünfte über Vermögenswerte des Erblassers erteilt, die sie selbst verwaltet hat. Zu Auskünften über Vermögenswerte des Erblassers bei konzernangehörigen Gesellschaftern der Bank im Ausland, insbesondere in Liechtenstein oder in sog. Offshore- Ländern ist eine Schweizer Bank weder verpflichtet, noch berechtigt.

 

Allerdings kann eine Analyse der Kontenbewegungen auf dem Konto des Erblassers in den letzten 10 Jahren durchaus wertvolle Hinweise auf weitere Geldanlagen im Ausland und insbesondere Empfängerbanken im Ausland bzw. Konten von Trusts und Stiftungen geben, die der Erblasser errichtet hat.

 

Die Ergiebigkeit und der Erfolg von Auskunftsersuchen gegenüber Banken in der Schweiz hängt entscheidend von den Kenntnissen über die Usancen im Schweizer Private Banking und der genauen Rechtslage in Bezug auf den Umfang und den Inhalt der Pflichten der Banken ab. Auch hier gilt, dass ungeschickte und unpräzise  Fragen zu unergiebigen Auskünften führen.

 

Nicht selten werden Auskunftsersuchen bei Liechtensteiner Banken oder bei Banken in Luxemburg schlicht gar nicht beantwortet in der Erwartung, dass sich das Auskunftsbegehren auf diese Weise erledigt.

 

Jeder Erbe einer Erbengemeinschaft persönlich, sowie der Willensvollstrecker erhalten von Schweizer Banken grundsätzlich Auskünfte über den Depot- und Kontenstand per Todestag. Hat der Erblasser keine Geheimhaltung angeordnet, dann sind die Schweizer Banken auch zur Erteilung weiterer detaillierte Auskünfte über höchst persönliche Daten und Angelegenheiten des Erblassers verpflichtet. Die Bank darf die Auskünfte nicht mit der Begründung verweigern, dass sie die erbetenen Informationen dem Erblasser bereits erteilt hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts steht jedem Erben individuell unabhängig von seiner Pflichtteilsberechtigung ein eigenes Begehren auf Auskunft über sämtliche Transaktionen des Erblassers zu. Ein Erbe muss sich deshalb nicht damit zufrieden geben, dass ihm nur der Vermögensstand im Zeitpunkt des Todes durch die Bank mitgeteilt wird.

 

Ein Recht zur Auskunftsverweigerung steht einer Schweizer Bank nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann zu, wenn überwiegende höchstpersönliche Interessen des Erblassers entgegenstehen und das Auskunftsbegehren missbräuchlich erscheint, sofern diese beiden Kriterien für die Bank erkennbar sind. Auch kann ein Kontoinhaber verfügen, dass die Bank keine Auskünfte an Erben erteilen soll. Denn Auskunftsrechte sind höchstpersönliche Rechte. Zu einer völligen Auskunftsverweigerung ist die Bank dann aber nicht berechtigt, wenn es bei dem Erben um Pflichtteilsansprüche geht.

 

Die vertragliche Auskunftsverpflichtung einer Schweizer Bank unterliegt einer gesetzlichen Verjährung von 10 Jahren ab Beendigung der Kundenbeziehung. Hat der Erblasser schon früher alle Konten bei einer Bank geschlossen, ist die Bank deshalb nur noch zur Auskunft über Transaktionen in der Vergangenheit verpflichtet, die in den  nicht verjährten Zeitraum fallen. Liegt die Schließung von Konten somit mehr als 10 Jahre zurück, kann sich die Bank erfolgreich auf Verjährung berufen und die Auskunft vollständig verweigern.

 

Die Pflicht der Bank zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen beträgt ebenfalls 10 Jahre. Erhebt ein Erbe Klage auf Herausgabe von Akten der Bank im Zusammenhang mit der Betreuung des Erblassers, ist die Bank verpflichtet, sämtliche Dokumente des Erblassers der zurückliegenden 10 Jahre ab Klageerhebung weiterhin aufzubewahren und auch über einen mehrjährigen Prozess hinaus aufzubewahren. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten die Vernichtung seiner Akten bei der Bank angeordnet hat. Dann kann die Bank zu Recht die Erteilung von Auskünften und die Einsicht in Geschäftsunterlagen mit der schlichten Begründung verweigern, dass die Unterlagen eben nicht mehr vorhanden sind.

 

Vereinzelt entbinden Erblasser eine Schweizer Bank vollständig von der Auskunftspflicht, indem sie nach Beendigung der Kundenbeziehung für den Erhalt aller nötigen Auskünfte Quittung erteilen und ausdrücklich auf weitere Auskünfte verzichten. Bei Comte- joint- Kontobeziehungen sind  Erbenausschlussklauseln beliebt, wonach grundsätzlich alle Rechte aus der Vertragsbeziehung mit der Bank allein auf den überlebenden Kontoinhaber übergehen  und die Erben von sämtlichen Vertragsrechten ausgeschlossen werden sollen. Mit derartigen Verfügungen kann das Auskunftsrecht der Erben nach dem Tod des Bankkunden aber nicht wirksam ausgeschlossen oder vermieden werden.

 

Auch können Erblasser Verfügungen getroffen haben, wonach dem Erben die Auskunftsansprüche gegen Banken entzogen werden. Auch ein solcher Entzug der Auskunftsrechte des Erben durch den Erblasser wird durch die Schweizer Gerichte abgelehnt.

Eigener Auskunftsanspruch jedes Erben gegen die schweizer Bank - erbenausschlussklausel

Den Erben des Kontoinhabers steht gegen die Schweizer Bank ein umfassender Auskunftsanspruch zu (siehe "Ansprüche und Klagen bei Erbschaft in der Schweiz*). Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser sein Bankkonto an jemand anderen vererben wollte (siehe *Bankkonto vererben").Diesen Auskunftsanspruch kann jeder Erbe selbst geltend machen – unabhängig von dem Willen oder der Zustimmung der übrigen Erben oder eines Testamentsvollstreckers. Dieses individuelle Auskunftsrecht eines jedem Erben ist insbesondere für diejenigen Fälle bedeutsam, in denen einzelne Erben eine Benachteiligung, insbesondere eine Verletzung ihrer Pflichtteilsrechte durch Transaktionen des Erblassers befürchten.  

 

Ein Kontoinhaber kann dieses Auskunftsrecht seiner Erben und der Pflichtteilsberechtigten Personen auch nicht mit der Erbenausschlussklausel verhindern. Die Auskunftspflicht in der Bank ist zeitlich unbegrenzt und praktisch nur eingeschränkt durch die Dauer der Pflicht der Bank zur Aufbewahrung der Kontounterlagen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Entäußerung von Vermögenswerten bei Banktransaktionen in Umgehungs- und Benachteiligungsabsicht zu Lasten pflichtteilsberechtiger Erben haben sich die Schweizer Banken darauf eingerichtet, umfassend Auskunft und Rechenschaft über die Kontoaktivitäten des Erblassers weit über die letzten 5 Jahre seit seinem Ableben hinaus zu erteilen. Im Übrigen bewahrt nach allgemeiner Meinung auch nicht das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen die Bank davor, die vom Erblasser veranlassten Kontobewegungen und Zahlungen den Erben mitzuteilen und unter Vorlage von Kontoauszügen Rechenschaft abzulegen.

Auskunft von Banken in deutschland

Banken mit Sitz in Deutschland sind von Gesetzes wegen verpflichtet, dem Nachlassgericht die in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und die gegen sie gerichteten Forderungen des Erblassers anzuzeigen. Die Erben des verstorbenen Bankkunden haben zwar keinen Anspruch auf Überlassung einer Kopie dieser Anzeige. In der Praxis wird den Erben aber eine solche Kopie schon deshalb zugestellt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Erbschaftsteuer Finanzamt eine Meldung an das Einkommensteuer-FA des Erblassers macht, wenn das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen eine bestimmte Grenze überschreitet.

 

Banken in Deutschland haben von Gesetzes wegen Kontounterlagen nur für einen Zeitraum von sechs Jahren aufzubewahren. Verfügt die Bank über einen längeren Zeitraum noch über alte Unterlagen, so kann sie die Rekonstruktion derartiger Unterlagen mit der Begründung ablehnen, dass dies nur unter  „schwierigsten Umständen" möglich ist. Wie in der Schweiz kann ein Erblasser seine Bank in Deutschland nicht wirksam dazu verpflichten, den Erben die Auskunft über sein angelegtes Vermögen und seine Transaktionen zu verweigern, soweit die Auskunft für die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen wesentlich sind. Da die Erben in die Kundenstellung des Erblassers eintreten, können Sie ohnehin den Verzicht des Erblassers nachträglich jederzeit widerrufen.

 

 Der Informationsanspruch des Erben umfasst die vermögensrechtlichen Angelegenheiten aus der Geschäftsverbindung des Erblassers mit der Bank. Die Bank ist verpflichtet, dem Erben sämtliche Auskünfte zu erteilen, welche die Bank auch dem Erblasser auf dessen Anfrage hin hätte übermitteln müssen. Die Bank ist weiter zur Rechnungslegung gegenüber den Erben verpflichtet. Auch muss die Bank Auskunft darüber geben, welche Konten der Erblasser zu Lebzeiten aufgelöst hat und an welche Empfänger das Kontoguthaben des aufgelösten Kontos überwiesen wurde. Die Bank kann insbesondere Auskünfte nicht mit der Begründung verweigern, dass sie bereits dem Erblasser die Kontoauszüge übermittelt hätte. Zu beachten ist, dass die Bank nur Auskünfte über Vermögensanlagen des Erblassers erteilt, die sie selbst betreut hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ausländische Konzerngesellschaften der Bank, etwa in der Schweiz und Luxemburg, Vermögenswerte des Erbassers verwaltet haben, so ist ein gesondertes Auskunftsgesuch an dieser Konzerngesellschaften erforderlich. Wie in der Schweiz ist das Auskunftsverhalten der Banken durchaus unterschiedlich. Es kann durchaus vorkommen, dass Banken auch keine Auskunft erteilen. Dann bleibt nur die Klage.

 

Jedem einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft steht ein individueller Anspruch gegen die Bank zu, Auskunft am alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zu erteilen.

 

Selbstverständlich kann der Erbe eines in Deutschland verstorbenen Erblassers auch Auskünfte und Rechnungslegung von den Schweizer Banken verlangen, bei denen der Erblasser vermutlich Vermögen angelegt hat.

Zurück zur Übersichtsseite *Erben in der Schweiz*

Dr. Herter - ihr Rechtsanwalt für den Schweiz-deutschen Erbfall

Rufen Sie Dr. Herter an: 069 6300840

oder senden Sie Dr. Herter eine E-Mail an info@drherter.com