Der Schweizer Willensvollstrecker - Testamentsvollstreckung


1. ein Schweizer Willensvollstrecker ist viel schwächer als ein deutscher Testamentsvollstrecker

In keinem Land der Welt ist ein Testamentsvollstrecker so mächtig, wie in Deutschland. Mit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht gelingt es dem Erblasser, seinen gesamten Nachlass faktisch auf Dauer den Erben vollständig vorzuenthalten. Denn nach deutschem Erbrecht ist es nicht nur die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass abzuwickeln und an die Erben herauszugeben. Vielmehr kann der Erblasser eine Dauertestamentsvollstreckung als Verwaltungstestamentsvollstreckung anordnen. Diese kann gemäß § 2210 BGB den unglaublichen Zeitraum von 30 Jahren dauern. Ist ein Erbe bei Anfall der Erbschaft z.B. 45 Jahre alt, endet die Dauertestamentsvollstreckung für ihn im Alter von 75 Jahren. Die Dauertestamentsvollstreckung bleibt sogar länger als 30 Jahre wirksam, wenn der Erblasser verfügt, dass die Testamentsvollstreckung bis zum Tod des Erben (!) oder des Testamentsvollstreckers fortdauert. Auf diese Weise erlangt der Erbe niemals die freie Verfügung über den Nachlass.  Verwaltungsvollstreckung bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker nach pflichtgemäßem Ermessen mit dem Nachlass wirtschaften kann, wie er will. Die Dauertestamentsvollstreckung kann den gesamten weltweiten Nachlass umfassen, egal wo sich Immobilien, Bankguthaben oder Firmenbeteiligungen befinden. Führende deutsche Juristen verharmlosen diese totale „Dauer- Entmündigung“ der Erben als „ fürsorgliche Bevormundung der Erben“. Der ansonsten so fürsorgliche deutsche Gesetzgeber hält es nicht einmal für notwendig, die unbegrenzte Machtfülle der Testamentsvollstrecker einer Aufsichtsbehörde zu unterstellen. Als einzige Option, sich von der deutschen Dauertestamentsvollstreckung zu befreien, wird dem Erben der schmerzhafte Weg gewiesen, das Erbe auszuschlagen und den unbelastbaren Pflichtteil - lediglich einen Geldanspruch – zu verlangen.

 

Viel schwächer ist die Position des Willensvollstreckers nach Schweizer Recht:

 

Hauptaufgabe des Schweizer Willensvollstreckers ist die Abwicklung des Nachlasses, die Erbteilung und die Übergabe des Nachlasses an die Erben. Die Tätigkeit des Willensvollstreckers steht in der Schweiz unter richterlicher Aufsicht. Zwar kennt das Schweizer Recht daneben eine Art „Dauer-Willensvollstreckung“, die als Verwaltungsvollstreckung über die reine Abwicklung und Teilung  des Nachlasses hinausgeht. Die Anordnung einer Dauer- Willensvollstreckung ist aber nicht am gesamten Nachlass erlaubt, sondern darf nur anteilig an der Quote des Nachlasses angeordnet werden, die nicht dem Pflichtteilsrecht der Erben unterliegt, also an der sog. verfügbaren, freien Quote. Somit sind in der Schweiz gegenwärtig immerhin noch 3/4 des gesetzlichen Erbes gegen eine Dauerwillensvollstreckung immun. Verstößt das Testament des Erblassers gegen diese Regel, kann der Erbe verlangen, dass 3/4 seines Erbes von der Dauertestamentsvollstreckung  befreit werden und ihm zur freien Verfügung stehen.

 

Mehr noch: Die Erben können im Schweizer Recht die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Erbteilung selbst beschließen. Hiervon kann der Willensvollstrecker sie nicht abhalten. Er ist an die Entscheidung der Erben gebunden. Mit der Erbteilung endet dann die Willensvollstreckung. Dies ermöglicht es den Erben im Schweizer Recht, den Willensvollstrecker abzuschütteln. Im deutschen Recht ist eine derartige Entmachtung des Testamentsvollstreckers undenkbar.

 

Dies zeigt, wie wichtig die Antwort auf die Frage ist, welches Erbrecht gilt - Schweizer oder deutsches Erbrecht. Hier erfolgt die entscheidende Weichenstellung für die Freiheit der Erben über den Nachlass. Internationalprivatrechtlich beantwortet die EUErbVO diese Frage nach dem Erbstatut. Das Schweizer IPRG beantwortet die die Frage gegenwärtig noch nach dem Abwicklungsstatut.

 

 

2. Aufstellung des Nachlass-Inventars durch den Willensvollstrecker

Zunächst ist es die Aufgabe des Willensvollstreckers, den Nachlass zu sichten und ein Nachlassverzeichnis, das Nachlassinventar zu erstellen. Das Inventar ist eine geordnete Übersicht des hinterlassenen Vermögens, gegliedert nach Aktiven und Passiven. Es basiert auf der letzten bekannten Steuererklärung des Erblassers. Im Inventar führt der Willensvollstrecker im einzelnen das hinterlassene Geldvermögen, das Immobilienvermögen, die Gesellschaftsbeteiligungen und das hinterlassene Mobiliar des Erblassers auf. Zweck des Inventars ist die Bestandsaufnahme und Bestandsermittlung. Bei hinterlassenen Bankkonten und Wertpapierdepots holt der Willensvollstrecker bei den Banken die Kontoauszüge zum Todesstichtag ein. Bei Immobilien verschafft sich der Willensvollstrecker die Grundbuchauszüge. Bei vermieteten Immobilien holt der Willensvollstrecker von der Liegenschaftsverwaltung die Unterlagen über die Bewirtschaftung der Immobilien ein. Schätzungen des Willensvollstreckers über den Wert einzelner Nachlassgegenstände, wie z.B. Immobilien, sind für die Erben nicht verbindlich.

3. Einholung von Auskünften über Empfänger von Vorbezügen des Erblassers

Zur Pflicht des Willensvollstreckers gehört auch die Einholung von Selbstauskünften bei den Erben und sonstigen in Frage kommenden Personen wegen möglicherweise erhaltener Schenkungen und Vorbezüge, welche die Pflichtteilsrechte beeinträchtigt haben können.

4. Belehrung der übergangenen pflichtteilsberechtigten Erben

Der Schweizer Willensvollstrecker hat eventuell übergangene pflichtteilsgeschützte Erben festzustellen und muss sie auf ihre Möglichkeit der Erhebung einer Herabsetzungsklage nach Schweizer Recht und die hierfür geltende Jahresfrist hinzuweisen. Die Pflicht zur Erteilung dieser Hinweise besteht für den Willensvollstrecker gegenüber den möglicherweise betroffenen Beteiligten jedoch nur in allgemeiner Form. Aufgabe des Willensvollstreckers ist nicht die Einzelfallberatung möglicherweise benachteiligter oder übergangener Beteiligter.

5. Informationspflichten des Willens Vollstreckers gegenüber den Erben

Das Verhalten eines Schweizer Willensvollstreckers gegenüber Deutschen Erben erklärt sich aus der Aufgabe, die ihm der Erblasser übertragen hat. Aufgabe des  Willensvollstreckers ist, den Willen des Erblassers zu vollstrecken. Er soll darauf hinwirken, dass die Verfügungen des Erblassers Bestand haben und seine letztwilligen Verfügungen auch umgesetzt werden. In vielen Fällen war der Willensvollstrecker der langjährige Rechts- oder Steuerberater oder Notar des Erblassers in der Schweiz. Übergangene oder enttäuschte Erben können unter diesen Voraussetzungen nicht erwarten, dass ihnen der Willensvollstrecker über seine pflichtgemäßen Aufgaben hinaus weiter entgegenkommt oder sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt. Der Willensvollstrecker sieht seine Aufgabe eher darin, den Ehegatten des Erblassers bzw. ihm nahestehende Personen gegen die Ansprüche der übrigen Erbberechtigten abzuschirmen.

 

In der Praxis ist zu erwarten, dass der Willensvollstrecker sich bei der Feststellung des Umfangs des Nachlasses nur an den ihm bekannten oder mitgeteilten Erkenntnisquellen und insbesondere an den Angaben orientiert, die er von den beteiligten Erben und Erbschaftsbesitzern erlangt. Zwar ist es die Aufgabe des Willensvollstreckers, die Erben laufend und unaufgefordert zu informieren. Diese Informationspflicht bezieht sich jedoch nur auf die laufende Amtsführung des Willensvollstreckers. Übt der Willensvollstrecker sein Amt – wie in der Praxis oft – betont passiv aus, können insbesondere in Deutschland lebende, möglicherweise benachteiligte Pflichtteilsberechtigte kaum zusätzliche brauchbare Informationen erwarten, die über das formale Nachlassinventar des Willensvollstrecker hinausgehen.

6. Pflicht des Willens Vollstrecker zur Nachforschung nach bisher unbekanntem Vermögen des Erblassers

Ein Willensvollstrecker ist zwar verpflichtet, brauchbaren Hinweisen von Erben auf möglicherweise bisher noch nicht bekanntes Vermögen des Erblassers nachzugehen. Weitergehende Ermittlungen nach möglicherweise bisher verborgenem Vermögen des Erblassers lehnen Willensvollstrecker durchweg aber mit der Begründung ab, dass sie nicht zu einer Ermittlung von möglicherweise verborgenem Vermögen in alle Richtungen verpflichtet sind. Damit erfüllen Willensvollstrecker durchaus eine bewahrende Funktion im Interesse des Erblassers und des Auftrags, den er dem Willensvollstrecker erteilt hat. Der Willensvollstrecker handelt damit im Sinne des Erblassers und derjenigen Personen, die der Erblasser gezielt begünstigen wollte. Zumeist handelt es sich dabei um den überlebenden Ehegatten, der ebenfalls in der Schweiz wohnt oder eine nahestehende Person. Dieses passive Verhalten des Willensvollstreckers bei Nachforschungen nach bisher nicht bekanntem Vermögen des Erblassers steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage in der Schweiz. Danach besteht eine Pflicht des Willensvollstreckers zu eigenen Nachforschungen nach potentiellem Vermögen des Erblassers nur in denjenigen Fällen, in denen der Willensvollstrecker Möglichkeiten und Mittel der Informationsbeschaffung verfügt, welche die Erben nicht haben. Deshalb sind die Erben auf eigene Nachforschungen angewiesen.

 

Die zurückhaltende Amtsführung des Willensvollstreckers erklärt sich auch mit den Verhaltenspflichten des Schweizer Willensvollstreckers beim Aufdecken und beim Auffinden von "Schwarzgeld". Denn ein Schweizer Willensvollstrecker ist verpflichtet, den Schweizer Steuerbehörden (nicht aber dem deutschen Fiskus) innerhalb von 10 Tagen eine entsprechende Meldung zu erstatten. Die Einhaltung dieser sehr kurzen Frist kann den Interessen der Erben zuwiderlaufen, die der Willensvollstrecker ja ebenfalls vertraulich einschließlich der damit verbundenen Konsequenzen zu informieren hat. Widersprechen die Erben die Nachdeklaration von unversteuertem Geld des Erblassers gegenüber den Schweizer Steuerbehörden, so bleibt dem Willensvollstrecker nach der Schweizer Rechtsprechung nur die Wahl, das unversteuerte Geld selbst gegen den Willen der Erben nachzudeklarieren oder aber sein Mandat niederzulegen und alles weitere den Erben zu überlassen.

7. Auskunftsverweigerung  des Schweizer Willensvollstreckers über persönliche Angelegenheiten des Erblassers

War der Willensvollstrecker auch der langjährige Rechts- oder Steuerberater des Erblassers oder sein Notar, dann steht ihm gegenüber den Erben sogar ein eigenes Recht auf Auskunftsverweigerung zu. Denn die Vertraulichkeit des Anwalts- und Steuerberatergeheimnisses des Erblassers gilt nach dem Tod gegenüber seinen Erben fort. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts steht das Anwaltsgeheimnis gegenüber den Erben unter besonderem Schutz und kann nur aufgehoben werden, wenn die Aufsichtsbehörde hierzu ihre Zustimmung erteilt. Die Erteilung der Bewilligung ist je nach der Praxis des betroffenen Kantons leichter oder schwerer zu erlangen. Das Anwaltsgeheimnis gilt unumschränkt für die persönlichen Informationen des Erblassers, über die der Willensvollstrecker aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Steuerberater verfügt.

 

Lehnt der Willensvollstrecker die Informationserteilung mit dem Hinweis auf „persönliche Informationen“ ab, ist bei den betroffenen Erben aber Vorsicht geboten. Denn Informationen über Nachlassgegenstände als solche darf er nämlich nicht zurückhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Willensvollstrecker den Erblasser früher bei der Vermögensanlage gestaltend beraten hat. Das Schweizerische Bundesgericht hat dies kürzlich in dem Fall eines Rechtsanwalts entschieden, der den Mandanten bei der Geldanlage in sog. Strukturen und in der Errichtung eines Trusts beriet. Denn bei Kenntnissen, über die der Willensvollstrecker als ehemaliger Rechtsanwalt oder Steuerberater über den Nachlass des Erblassers und die Art und Weise der Vermögensanlage verfügt, gilt nichts anderes als im Verhältnis eines Erben gegenüber einer Bank. Als Universalrechtsnachfolger treten die Erben in die Rechtsstellung des Erblassers als Bankkunde und Vermögensinhaber ein. Deshalb empfiehlt es sich bei Auskunftsersuchen gegenüber dem Schweizer Willensvollstrecker gezielt nach seinen Mandaten als ehemaliger Rechts- oder Steuerberater im Zusammenhang mit der Vermögensanlage des Erblassers zu fragen. Denn hier darf der Willensvollstrecker die Auskunft nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit verweigern.

8. Der Schweizer Willensvollstrecker kann die Teilung des Nachlasses nicht gegen den Willen der Erben erzwingen

Der Willensvollstrecker hat schließlich die Teilung des Nachlasses nach den Anordnungen auszuführen, die der Erblasser getroffen hat. Hierzu kann er den Erben einen Teilungsplan vorschlagen. Meist sind dieser Teilungsplan und die Verteilung der Vermögensgegenstände unter den Erben vom Erblasser im Testament vorgegeben. Für die praktische Umsetzung des Teilungsplans muss der Willensvollstrecker zusätzlich einen schriftlichen Teilungsvertrag mit den Erben abschließen. Lehnen einzelne Erben den Teilungsvertrag ab, ist der Willensvollstrecker verpflichtet, seinen Teilungsvorschlag abzuändern und einen neuen Vertragsentwurf vorzulegen. Wünscht die Erbengemeinschaft eine andere Aufteilung des hinterlassenen Vermögens oder vereinbart sie ohne Beteiligung des Willensvollstreckers einen anderen Teilungsvertrag, so ist der Willensvollstrecker verpflichtet, diesen Teilungsvertrag umzusetzen, auch wenn dies im Widerspruch zu den Teilungsanordnung des Erblassers steht. Reagieren einzelne Erben auf den Teilungsvorschlag nicht, darf der Willensvollstrecker durch die Nachlassbehörden eine Frist setzen lassen, nach deren Ablauf die Nachlassteilung durchgeführt werden darf. Im Gegensatz zum deutschen Testamentsvollstrecker steht dem Schweizer Willensvollstrecker aber nicht die Befugnis zu, die Teilung des Nachlasses zu erzwingen, wenn keine Einstimmigkeit unter allen Erben besteht.  Insoweit hat der Schweizer Willensvollstrecker gegenüber den Erben eine schwächere Stellung als der deutsche Testamentsvollstrecker.

 

Dieser kann die Teilungsanordnung des Erblassers gegen den Willen der Erben durchsetzen, wenn sich diese nicht einig sind. Der Teilungsplan eines deutschen Testamentsvollstreckers ist als solcher wirksam und bedarf nicht der Zustimmung der Erben oder eines zusätzlichen Teilungsvertrags. Die Erben sind vor Aufstellung des Teilungsplans nur anzuhören. Ist ein Erbe mit dem Teilungsplan nicht einverstanden, darf der Testamentsvollstrecker den Teilungsplan gleichwohl durchsetzen. Dagegen kann ein Erbe Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilungsplans erheben. In der Schweiz braucht der Erbe nur die Unterschrift unter den Teilungsvertrag zu verweigern. Sind sich die Erben bei Geltung von deutschem Erbrecht untereinander aber einig, können sie beschließen, dass die Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses teilweise oder vollständig unterbleibt oder aufgeschoben wird. Dann hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung zu unterlassen und muss den Nachlass ungeteilt an die Erbengemeinschaft freigeben.

 

Erklärt der Schweizer Willensvollstrecker im Erbfall zunächst, dass er einen Teilungsplan ausarbeiten will, ist den Erben die Erhebung einer sofortigen Teilungsklage zunächst verwehrt. In der Praxis kann diese „Teilungszeit“ je nach Umfang des Nachlasses bis zu 3 Jahre dauern. Das Abwarten der „Teilungszeit“ kann aber benachteiligte Erben nicht davon abhalten, rechtzeitig fristwahrend eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage zu erheben.     

 

Ein unkooperativer Willensvollstrecker kann dadurch „ausgeschaltet“ werden, dass ein Erbe nach Einhaltung der Wartefrist die Erbteilungsklage erhebt. Denn mit Klageerhebung gehen die Aufgaben der Erbteilung auf den Richter über.

9.. Beendigung der Willensvollstreckung

Das Amt des Willensvollstreckers endet von selbst mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben und der Schlussabrechnung. Im übrigen regelt das Gesetz in der Schweiz nicht die Beendigung der Willensvollstreckung.
Die Erben können den Willensvollstrecker nicht selbst entlassen. Bei schweren Pflichtverletzungen des Willensvollstreckers oder Störung des Vertragsverhältnisses müssen sie bei der Aufsichtsbehörde seine Entlassung beantragen.
Der Willensvollstrecker selbst kann sein Amt jederzeit ohne Begründung niederlegen un d damit zurückgeben.

10. Kosten, Honorar Willensvollstrecker

Früher wurden die Honorare der Schweizer Willensvollstrecker je nach Kanton mit 2 % bis 3 % des Brutto-Nachlasses berechnet. Vereinzelt verlangen heute noch Willensvollstrecker Honorare von bis zu 6 % des Brutto-Nachlasses zuzüglich Umsatzsteuer. Die Kartellbehörden haben aber fixe Tarife für Willensvollstrecker untersagt. Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass die Festsetzung eines Willensvollstreckerhonorars allein aufgrund eines Prozentsatzes des Nachlasses bundesrechtswidrig ist ( BGE 129/335). Maßgebend für die Festlegung des angemessenen Honorars sind vor allem der nachgewiesene tatsächliche Zeitaufwand des Willensvollstreckers, die Komplexität der Erbverhältnisse, der Umfang des Auftrags, die Dauer des Auftrags und die damit verbundene Verantwortung.

 

Der Willensvollstrecker darf deshalb nicht pauschal abrechnen. Er schuldet den Erben eine detaillierte schriftliche Aufstellung all seiner Aktivitäten, für die er eine Vergütung verlangt, also eine genaue Aufstellung aller Tätigkeiten im Rahmen der Willensvollstreckung unter Angabe des Datums und des Minutenaufwands, eine genaue Beschreibung jeder Tätigkeit und der Person des Leistungserbringers. Die Höhe des Honorars und ein Stundensatz  des Willensvollstreckers sind Verhandlungssache und müssen mit den Erben vereinbart werden. In Erbangelegenheiten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad werden Stundensätze von maximal 350,- CHF zuzüglich Umsatzsteuer für angemessen gehalten. Stundensätze von bis zu 500,- CHF können in anspruchsvollen Fällen aufgerufen werden. Eine Honorarvereinbarung mit dem Willensvollstrecker bedarf der Zustimmung aller beteiligten Erben – insbesondere auch derjenigen Erben, an deren Benachteiligung der Willensvollstrecker möglicherweise als Notar oder Rechtsanwalt bei der Gestaltung und Beurkundung einer letztwilligen Verfügung mitgewirkt hat. Kommt keine Einigung zustande, kann der Willensvollstrecker sein Amt niederlegen. Zur Herbeiführung einer Einigung über das Honorar des Willensvollstreckers kann der Präsident des Anwaltsverbands des Kantons um Vermittlung angerufen werden. Eine detaillierte, ordnungsgemäße Abrechnung dient nicht nur der Kostenkontrolle, sondern gibt auch einen aufschlussreichen Einblick in die Arbeitsweise des Willensvollstreckers. Zu beachten ist aber auch, dass dem Willensvollstrecker ein Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) an allen Nachlassgegenständen (z.B. an einem Bankkonto) zusteht, solange sein Honorar nicht gezahlt ist. Ein Streit über das Honorar des Willens Vollstreckers kann die Abwicklung des Nachlasses erheblich verzögern.

 

Gibt es Anhaltspunkte für eine Haftung des Willensvollstreckers aus seiner früheren Tätigkeit als Rechts- oder Steuerberater des Erblassers wegen fehlerhafter Beratung, dann stehen den Erben gegen den Willensvollstrecker möglicherweise Zurückbehaltungsrechte und Gegenforderungen gegen das Willensvollstreckerhonorar zu.

Dr. Herter – Ihr Rechtsanwalt für den Deutsch - Schweizer Erbfall

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