Begriffe und Definitionen im Maschinenbau


Lesen Sie hier zu folgenden Definitionen:

Montage der Maschine
Probelauf, Testlauf
Vorabnahme
Betriebsbereitschaft
Inverkehrbringen der Maschine
Inbetriebnahme der Anlage/Maschine
in Betrieb nehmen
Inbetriebnahmeprozess
Abnahme der Maschine
Start of Production SOP

Die förmliche Abnahme einer Maschine durch den Kunden ist das Ziel des Maschinenherstellers. Bis es zur Abnahmereife kommt, durchläuft seine Maschine, vor allem wenn es keine Serienmaschine, sondern eine Sondermaschine ist, einen Entstehungs- und Optimierungsprozess. Wichtig ist, dass der Hersteller schon im Text seines Angebot und danach in der Auftragsbestätigung und im Liefervertrag sauber die Schritte definiert, die zur Abnahmereife führen und dass er sich dabei nicht von den Begriffsdefinitionen ablenken lässt, wie sie in der Maschinenrichtlinie und in der Norm EN ISO 12100 verwendet werden.

 

1) Montage der Maschine: Der Herstellungsprozess beginnt mit der Montage der Maschine. Ort dieser Leistung ist das Werk des Herstellers.

 

2) In Betrieb nehmen: Das „in Betrieb nehmen“ hat in der EN ESO 12100 eine besondere Bedeutung. Es  „dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften, sowie der Erkennung und Beseitigung von Fehlern und bedeutet somit die Endprüfungsphase einer Maschine oder Anlage und legt daher, auch bei Durchführung in den Betriebsräumen des Betreibers, in der Verantwortung des Herstellers.“ Zu diesem Zeitpunkt braucht die Maschine noch nicht konform zur Europäischen Maschinenrichtlinie zu sein.

 

3) Probelauf/Testlauf: Testläufe werden in Anwesenheit des Kunden im Werk des Herstellers durchgeführt, dabei werden nicht nur allgemeine Funktionstest durchgeführt, sondern vom Kunden definierte Abnahmeteile auf der Maschine gefertigt.

 

4) Vorabnahme: Bei Sondermaschinen wird vertraglich meist eine förmliche Vorabnahme durch den Kunden im Werk des Herstellers nach Durchführung der Testläufe vereinbart, bevor der Kunde die Versandfreigabe erteilt.

 

5) Danach erfolgt die Demontage der Maschine und der Transport zum Kunden. Dort erfolgt die bestimmungsgemäße Montage der Maschine und gegebenenfalls ihre Integration in eine Anlagen- oder Produktionskette des Kunden.

 

6) Betriebsbereitschaft bedeutet, dass die fertig montierte Maschine bereit ist für das Durchlaufen des Probebetriebs/Testbetriebs im Werk des Kunden. Nicht erforderlich ist, dass die Maschine schon im Produktionsprozess einsatzfähig ist.

 

7) Inverkehrbringen bedeutet nach der EU-Maschinenrichtlinie die „entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung“.

 

Inbetriebnahme hat ebenfalls in der EU- Maschinenrichtlinie eine besondere Bedeutung und meint „die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von der Maschinenrichtlinie erfasst Maschine in der EU Gemeinschaft“.

 

Inverkehrbringen“ und in „Inbetriebnahme“ sind nach der EU-Maschinenrichtlinie deshalb so wichtige Zeitpunkte, weil in diesem Moment an der Maschine alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein müssen und der Hersteller an der Maschine mit Anbringung der CE- Kennzeichnung bestätigt, dass die Anlage den geltenden europäischen Richtlinien entspricht.

 

8) Der Begriff „Inbetriebnahme“ hat dagegen im Vertragsrecht speziell bei der Lieferung von Sondermaschinen eine ganz andere Bedeutung. Gemeint ist ein vertraglich genau definierter Inbetriebnahmeprozess, bei dem über mehrere Tage die Feinausrichtung der Maschine in all ihren Baugruppen und Funktionen und Leistungsparametern und die Beseitigung verbliebener Inkorrektheiten einer „nach Maß“ konstruierten Maschine vorgenommen werden. Die Ergebnisse werden schriftlich protokolliert.

 

9) Nach Durchlaufen des Inbetriebnahmeprozesses erfolgt die Abnahme, also die Erklärung des Kunden dass er die Anlage als vertragsgerecht übernimmt. Festgehalten und dokumentiert wird die Abnahme  im Abnahme-/Übernahmeprotokoll.

 

10) Start of Production SOP: In der Phase des Produktionsanlaufs beim Kunden soll es dann nur noch um die Feinjustierung der abgenommenen Maschine für die Optimierung des Produktionsflusses des Kunden gehen. Im Liefervertrag kann vereinbart werden, dass der Hersteller den Produktionsprozess beim Kunden noch einige Zeit begleitet. In der Praxis wird die Maschine durch den Kunden aber oft schon vor der erklärten förmlichen Abnahme in den regulären Produktionsprozess übernommen. Dies kann der Hersteller im Liefervertrag unterbinden, indem er den SOP untersagt, solange  nicht die Abnahme erklärt ist. Ein Produktionsbeginn ohne erfolgte Abnahme kann aber auch im wirtschaftlichen Interesse des Herstellers sein, wenn die Maschine durch sein Verschulden noch nicht abnahmereif ist und wenn Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall drohen. Im Einzelfall ist das Verhalten sorgfältig abzuwägen.


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