Nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Versicherungsvertreters


I. Eine Gefahr für Ihre berufliche Existenz:

Für hoch gestellte Versicherungsvertreter und Repräsentanten von Vertriebsorganisationen, besonders für die Führungskräfte von strukturierten Vertriebsorganisationen bedeutet das Ende des Vertriebsvertrags zugleich der Beginn eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Damit ist aber eine Neuorientierung des Vermittlers in seiner bisherigen Branche bis auf weiteres blockiert.

 

Zusätzlich drohen dem ausgeschiedenen Vermittler empfindliche Vertragsstrafzahlungen, wenn er bestimmte Verhaltenspflichten während des Wettbewerbsverbots verletzt.

 

Grundsätzlich gilt: Kein Versicherungsvermittler kann zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gezwungen werden. Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Wer sich trotzdem auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einlässt, muss sicherstellen, dass er eine angemessene Gegenleistung erhält.   

 

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann der Versicherungsvertreter schon zu Beginn oder während seines Vermittlungsvertrags mit der Gesellschaft oder der Vertriebsorganisation für den Fall der späteren Vertragsbeendigung vereinbart haben.

 

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann aber auch erst noch nach Beendigung des Vertretungsvertrags vereinbart werden. Vielfach machen die Gesellschaften und Vertriebsorganisationen bei den Verhandlungen über eine Aufhebungsvereinbarung die Gewährung von besonderen Zuwendungen davon abhängig, dass der ausscheidende Vermittler noch nachträglich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafeversprechen akzeptiert.

 

In jedem Fall bedarf die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots einer sorgfältigen juristischen Analyse. Denn nachvertragliche Wettbewerbsklauseln in bestehenden Verträgen, die vor Jahren oder vor Jahrzehnten vereinbart wurden, entsprechen längst nicht mehr den gewandelten Anforderungen der Rechtsprechung und des europäischen Handelsvertreterrechts. Auch sind viele Wettbewerbsklauseln schon deshalb ohne weiteres nichtig, weil sie gegen zwingendes Recht, nämlich gegen § 90 a HGB verstoßen. Obwohl sich die Fachwelt über die Grenzen des Zulässigen weitgehend einig ist, besteht gerade für den ausscheidenden Versicherungsvermittler die Gefahr, dass er unter Verhandlungsdruck oder aus Unwissenheit unangemessene Forderungen der Gesellschaft oder der Vertriebsorganisation akzeptiert, die er später bereut. Ein solcher Faux Pas kann dann nur noch in einem langwierigen Gerichtsprozess repariert werden. 

 

Lesen Sie hier das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25.10.2013 dazu, dass die verbindliche Anordnung des Versicherungs- unternehmens zur Eingehung eines 6-jährigen nachvertraglichem Wettbewerbsverbots nicht mit § 90a HGB vereinbar ist und dass hiervon auch nicht die Zahlung des Ausgleichsanspruchs an den ausscheidenden Vermittler abhängig gemacht werden darf.

 

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Urteil Hanseatisches Oberlandesgericht v. 25. 10. 2013 -9 U 149/12-
Urteil OLG HH 25. 10. 2013.pdf
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II. Nur diese Beschränkungen sind beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erlaubt:

§ 90 a HGB ist eine Schutznorm für den Versicherungsvermittler. Ihr Wortlaut ist eindeutig:

  • Das Wettbewerbsverbot gilt nur für den bisherigen Bezirk/Kundenkreis und für diejenigen Arten von Produkten, die Sie bisher vertrieben haben;
  • Ein nachvertraglichen Wettbewerbsverbots darf maximal für die Dauer von 2 Jahren vereinbart werden;
  • Als Entschädigung für die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbot muss Ihnen eine angemessene Entschädigung zugesagt werden.

 

Welche Folgen die Nichtbeachtung von § 90 a HGB hat, beurteilen die Obergerichte uneinheitlich:

  • Das OLG Naumburg hat in einem Verfahren gegen die DVAG mit Urteil vom 28.2.2012 - 5 U 202/11 - (nicht rechtskräftig) entschieden, dass zwar ein mehr als 2-jähriges Wettbewerbsverbot auf die gesetzliche Höchstdauer reduzieren werden kann. Sind darüber hinaus aber die vom Gesetz vorgegebenen gegenständlichen und räumlichen Grenzen überschritten, dann ist die Wettbewerbsabrede insgesamt nichtig. Für den Vermittler bedeutete dies, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbots vollständig entfallen war. Damit war auch die Verpflichtung zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe entfallen.
  • Dagegen ist das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 27.1.2011 - 3 U 260/08 - (nicht rechtskräftig)  der Meinung, dass eine nachvertragliche Wettbewerbsklausel nicht generell nichtig ist, wenn die Grenzen von § 90 a HGB überschritten werden. Im Wege einer "geltungserhaltenden Reduktion"  könnten alle Abweichungen von § 90 a HGB auf das gesetzliche Höchstmaß zurückgestutzt werden. Nach dieser Meinung bleibt das nachvertragliche Wettnewerbsverbot immerhin noch im reduzierten Umfang wirksam. 

 

Für den Vermittler kommtes darauf an, dass er so viele Fehler in der Wettbewerbsklausel identifiziert, dass das er das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ganz zu Fall bringt.

 

III. Finden Sie unzulässige Klauseln in Ihrem bestehenden Vertrag - wehren Sie in Verhandlungen unangemessenene Forderungen ab:

1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf ncht von § 90a HGB abweichen, egal ob es schon während der Laufzeit des Vertretungsvertrages vereinbart wurde oder erst nach Vertragsbeendigung:

Viele Gesellschaften argumentieren, dass § 90a HGB nur dann zu einzuhalten ist, wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot schon während des Bestehens des Vermittlervertrags vereinbart wird. Deshalb seien die Beschränkungen des § 90a HGB nicht zu beachten, wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst nach Beendigung des Vermittlervertrages vereinbart werde. Mit dieser Begründung hatte z.B. die Ergo AG ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von 6 Jahren(!)  in ihrem sog. Geschäftswertmodell nach der Hamburger Vereinbarung zu verteidigen versucht.  

 

In seinem Berufungsurteil vom 27.1.2011 - 3 U 260/08 - (nicht rechtskräftig) hat das Hanseatische Oberlandesgericht aber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass es für die Anwendung der Schutznorm des § 90a HGB keinen Unterschied macht, ob das nachvertragliche Wettbewersbsverbot noch während der Laufzeit des Vermittlervertrages vereinbart wurde oder erst danach. 

 

Das LG Hamburg hat in einer Klage eines Vermittlers gegen und die Ergo AG mit Urteil vom 15.6.2012 - 307 O 340/07 - (nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Schutznorm des § 90a HGB auch dann einzuhalten ist, wenn der Text eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots schon vorher mit dem Vermittler vereinbart wurde, wenn die Wettbewerbsvereinbarung aber erst nach Beendigung der Vermittlervertrages unterschrieben werden sollte. Das LG begründete dies besonders damit, dass die spätere Unterzeichnung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Bedingung für die Erlangung der Vergünstigungen nach dem sog. Geschäftswertmodell gewesen sei.

 

2. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kommt selten allein...

Meist ist die Wettbewerbsklausel Bestandteil eines umfangreichen Vertragwerks mit einer Vielzahl von anderen Regelungspunkten (z.B. Abfindungsvereinbarung, Vertragsstrafen). Die Versicherungsgesellschaften und Vertriebsorganisationen sind routiniert und verfügen über eine Fülle von Vertragsmustern und Texbausteinen. Schon zu Beginn von Verhandlungen legen die Gesellschaften oft einen selbst ausformulierten Vertragstext vor. Für den Vetreter ist wichtig zu wissen, dass man solche Vertragswerke auch nach der Unterzeichnung einer eingehenden Inhaltskontrolle durch  das Gericht unterziehen lassen kann - und zwar, wenn das Regelwerk sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob das Vertragswerk "gesetzesfremde Regelungen" enthält und ob die Gesellschaft dem Vermittler ernsthaft ermöglicht hat den Textvorschlag abzuändern und die Änderungswünsche des Vermittlers auszuhandeln. War dies nicht der Fall, kann das Gericht die "gesetzesfremden" Regelungen für unwirksam erklären. Auf diese Weise kann der Vermittler unangemessen nachteilige Klauseln auch nachträglich beseitigen.  

 

Größte Vorsicht ist geboten bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen, falls der Vermittler gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Hierauf sollte sich der Vermittler nur einlassen, wenn er wirklich imstande ist, das Wettbewerbsverbot für die gesamte vereinbarte Dauer durchzuhalten.

 

3. Die Höhe der Karenzentschädigung

§ 90a HGB besagt nur, dass dem selbständigen Vertreter, der sich einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterwirft, eine "angemessene Entschädigung" zusteht. Leider entspricht dies nicht dem, was § 75 HGB einem Angestellten unerbittlich zuerkennt, nämlich mindestens die Hälfte, der zuletzt bezogenen Vergütung. In der Praxis wollen die  Gesellschaften und Vertriebsorganisationen die Karenzentschädigung des ausgeschiedenen Vertreters auch mit anderen Zahlungen abgelten. Dies sieht z.B. das Geschäftswertmodell der Ergo AG/HMI Organisation für ihre ausgeschiedenen Generalrepräsentaten vor. Das Hanseatische OLG hat eine solche Regelung in seinem Berufungsurteil vom 27.1.2011 - 3 U 260/08 - mit der Begründung für zulässig erklärt, dass die Karenzentschädigung damit jedenfalls "nicht ausgeschlossen" wurde.

 

Ein ausscheidender Vermittler muss daher sorgfältig überlegen, welchen Nutzen ihm ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bietet, das ihm für 2 Jahre untersagt, seinen angestammten Beruf auszuüben. Er muss dabei bedenken, dass ihm die Gesellschaft den gesetzlichen Handelsvertreterausgleich ja nicht verweigern kann, wenn er kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot akzeptiert.

 

Mit der Vermischung und Verrechnung seiner Karenzentschädigung mit anderen Zahlungsansprüchen und Zuwendungen nimmt der ausscheidende Vermittler stets erhebliche finanzielle Nachteile in Kauf!

 

Der Vertreter muss weiter bedenken, dass die Rechtsprechung (OLG Karlsruhe hält einen Betrag von 50% der letzten durchschnittlichen Provisionen für angemessen: OLG Karlsruhe 18.2.2010 - 1 U 113/09 - und die Fachliteratur Beträge von 50% bis 75% der letzten Provisionen für angemessen erachten.

 

In den Verhandlungen über die Höhe der Karenzentschädigung ist deshalb strikt darauf zu achten, dass die einzelnen Zahlungsansprüche und Zuwendungen genau auseinandergehalten und jeweils gesondert kalkuliert werden.