Mangelhafte FremdKomponenten von Zulieferern – gesetzesänderung Regress Ein- und Ausbaukosten


Informieren Sie sich hier zu folgenden Themen:

Haftung des Herstellers für Fremdkomponenten der Maschine – Verschulden – Einbaukosten, Ausbaukosten - Einstandspflicht des Maschinenherstellers – Beschaffenheitsangaben – Verjährung – Regress beim Zulieferer – Rückgriff – kaufmännische Rügepflicht

Auch wenn der Hersteller eine fehlerhafte Komponente oder ein mangelhaftes Teil der Maschine nicht selbst hergestellt, sondern von einem Zulieferer bezogen hat, steht er für die Mängelbeseitigung und die damit verbundenen Kosten gegenüber dem Kunden in jedem Fall ein. Die bisher noch für Kauf- und Werklieferungsverträge geltende Ausnahme für B2B- Geschäfte, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Abnehmers gegen den Hersteller ein Verschulden des Herstellers erfordert, gilt nach der aktuellen Rechtslage seit 2018 nicht mehr.

Nach neuer Rechtslage hat der Hersteller aber verbesserte Rückgriffsmöglichkeiten gegen seinen Zulieferer. Mit dem neuen § 445a) BGB wurde die verschuldensunabhängige Haftung des Zulieferers gegenüber dem Maschinenbauer eingeführt. Es ist nicht mehr notwendig, dass der Maschinenbauer für den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten einer schadhaften Komponente ein Verschulden des Zulieferers nachweist, woran sein Rückgriff auf den Zulieferer bisher in der Regel scheiterte. Seine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für die Ein- und Ausbaukosten kann der Zulieferer nach neuer Rechtslage nur noch  "auf einen angemessenen Betrag reduzieren“.

 

Im Verhältnis zum Kunden hat der Maschinenbauer mit AGB und Standardverträgen seinerseits gegenüber dem Kunden nun die Möglichkeit, den Ersatz von Ein-und Ausbaukosten für fehlerhafte Fremdkomponenten wenigstens auf den Kostenumfang zu begrenzen, wie sein Zulieferer ihm gegenüber gesetzlich zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Von dieser Gestaltungsmöglichkeit sollte der Maschinenbauer in seinen AGB Gebrauch machen.

Es ist zu erwarten, dass die Zulieferer ihre nun erweiterte Einstandspflicht für die Ein- und Ausbaukosten durch AGB oder durch Standardverträge ausschließen wollen. Allgemein wird aber davon ausgegangen, dass dies nicht gelingt. Denn eine solche Abweichung vom Gesetzeszweck wird einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §  307 BGB nicht standhalten. Die Zulieferer sind gut beraten, wenn sie im Liefervertrag die Beschaffenheitsangaben und Leistungsanforderungen ihrer Komponenten präzisieren und genau eingrenzen, ebenso bei der Beschreibung des Verwendungszwecks der zu liefernden Komponente Einschränkungen machen. So kann wird schon im Vorfeld die Einstandspflicht auf der Ebene des Sachmangels eingegrenzt.

 

Auch bei der Verjährung hat die Gesetzesänderung die Stellung des Herstellers und Werkunternehmers gegenüber seinem Zulieferer gestärkt: Es gilt eine Verjährungsfrist von bis zu 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Komponente von dem Zulieferer. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens 2 Monate, nachdem der Hersteller bei seinem Kunden die Mängel beseitigt hat. Hier ist  ebenfalls zu erwarten, dass die Zulieferer mit veränderten AGB und Standardverträgen auf die Gesetzesänderung reagieren.

 

Unberührt von der Gesetzesänderung bleibt die kaufmännische Prüf-und Rügepflicht des Abnehmers einer Lieferung gemäß § 307 HGB. Zur Wahrung seiner Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Zulieferer ist dem Maschinenbauer zu empfehlen, seine Untersuchungsprozesse bei der Anlieferung von Fremdkomponenten zu optimieren und genau zu dokumentieren. Denn hier sind künftig vermehrt Auseinandersetzungen mit den Zulieferern zu erwarten. Bei Mängelrügen seines Endkunden sollte der Hersteller der Maschine  unverzüglich eine entsprechende Beanstandung an den Zulieferer durchreichen und dies auch dokumentieren.

 

Im übrigen bleibt es bei der Empfehlung, dass der Maschinenhersteller die Verträge mit den Zulieferern mit seinem Hauptvertrag mit dem Endkunden genau synchronisiert (back-to-back). Er muss vermeiden, dass im Hauptvertrag die Regelungen über Mängelbeseitigung, Fristen/Termine, Haftung, Vertragsstrafen etc. von den entsprechenden Klauseln in seinem Zulieferervertrag abweichen und deshalb ein Rückgriff auf die Zulieferer  möglicherweise ins Leere geht. Beim Zulieferer sollte der Hersteller keine Haftungsbeschränkung akzeptieren, die er nicht auch selbst gegenüber seinem Endabnehmer durchsetzen kann.  Sonst entsteht eine Haftungslücke. Dies ist ein Grundprinzip des Vertragsmanagements.


Dr. Herter – Ihr Rechtsanwalt im Maschinenbau- Vertragsrecht