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Die Schweiz ist per se kein „Niedrigsteuerland“. Denn die maximale Ertrags-und Einkommensbesteuerung beträgt je nach Kanton zwischen ca. 25 % und 45 %. Hinzu kommen erhebliche Aufwendungen des Schweizer Bürgers für die Sozialabgaben. Andererseits beträgt die Gesamtsteuerbelastung in bestimmten Niedrigsteuer-Kantonen, wie Nidwalden nur ca. 17 % bei einem Einkommen von ca. 200.000,- CHF, bis zu einem Einkommen von 1 Mio. CHF auch nur 23 %.
Jeder der 26 Schweizer Kantone hat eine eigene Steuerhoheit. Wegen dieser Steuersouveränität herrscht unter den Schweizer Kantonen ein Wettbewerb um den steuerlich attraktivsten Standort. In vielen Kantonen können die Bürger eine niedrige Pauschalbesteuerung wählen, vorausgesetzt sie gehen in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach.
In keinem Schweizer Kanton wird eine Kapitalgewinnssteuer erhoben. Sämtliche Gewinne aus Beteiligungen, die im Privatvermögen
gehalten werden, bleiben unversteuert. Für die Schweizer Inhaber von Wertpapierdepots bedeutet dies, dass Kursgewinne und Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften nicht versteuert werden.
versteuert werden nur die Dividendeneinkünfte.
Auch besteht in den meisten Schweizer Kantonen eine niedrige Gewinn- und Kapitalbesteuereung für Firmen und juristische Personen, Kanton Nidwalden beispielsweise bei ca. 13 %.
Gerade im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht bietet die Schweiz gegenüber Deutschland für die Vererbung von großen Vermögen unter Ehegatten einen erheblichen Vorteil: Kein einziger Schweizer Kanton erhebt bei der Übertragung von Vermögen unter Ehegatten Erbschaft- und Schenkungssteuer. Im Kanton Zürich und einigen weiteren Schweizer Kantonen gilt dies auch für registrierte gleichgeschlechtliche Paare. Sog. unverheiratete Konkubinatspartner sind weithin ebenfalls steuerbefreit, wobei in einzelnen Gemeinden eine Erbschaftssteuer von bis zu 5% anfällt.
Auch die Kinder des Erblassers als sog. „direkte Nachkommen“ sind in den meisten Schweizer Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. In den übrigen Kantonen werden direkte Nachkommen lediglich mit bis zu 9 % (Luzern) besteuert.
Mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad steigen auch in den meisten Schweizer Kantonen die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze. Z.B. im Kanton Genf fallen beim Vermögensübergang an nicht verwandte Empfänger bis zu 55% Steuern an.
In einigen Schweizer Kantonen gibt es zusätzlich Erbschaftssteuererleichterungen bei der Unternehmensnachfolge, wenn der Empfänger nicht zum engen Verwandtenkreis zählt.
Die Erben von Immobilienvermögen trifft in der Schweiz eine Spezialsteuer, die das deutsche Steuerrecht nicht kennt, nämlich die
Grundstückgewinnsteuer. Mit dieser kantonalen Steuer wird der Wertzuwachs eines Grundstücks im Laufe der
Jahre besteuert (siehe *Schweizer Immobilie Haus geerbt*).
Das Deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gewährt einem Ehegatten lediglich einen persönlichen Freibetrag von € 500.000,-. Der darüber hinausgehende Vermögensanfall wird nach dem Erbschaftsteuertarif mit zwischen 7 % und 30 % besteuert. Größere Erbschaften ab einem Nachlasswert von 6 Mio. € werden nach Abzug des Steuerfreibetrags mit Erbschaftsteuersätzen zwischen 19 und 30 % belegt.
Jedes Kind hat einen Freibetrag von € 400.000,-. Der darüber hinausgehende Vermögensanfall wird mit mindestens 7 % besteuert. Bei größeren Erbschaften ab 6 Mio. € fällt Erbschaftsteuer von mindestens 19 % bis in der Spitze 30 % an.
Die Vorteile einer Erbschaftsbesteuerung in der Schweiz sind somit für Ehegatten bzw. Lebenspartner vermögender Erblassers ganz erheblich. Bei entfernteren Verwandten und Nichtverwandten ist jedoch die Erbschaftsteuerbelastung in der Schweiz ähnlich hoch wie in Deutschland.
In den Genuss der völligen Schweizer Erbschaftsteuerfreiheit gelangen indessen der Ehegatte bzw. Lebenspartner und die Kinder des Erblassers grundsätzlich nur dann, wenn auch sie ihren Wohnsitz dauerhaft in die Schweiz verlegt haben und ihren Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgeben. Wer sich nur einen zusätzlichen Wohnsitz in der Schweiz zulegt, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dies mag beim Ehegatten bzw. Lebenspartner mit einer gemeinsamen Lebensplanung noch anzunehmen sein. In denjenigen Fällen aber, in denen ein Ehepaar im seinen Ruhesitz in der Schweiz genießen will, werden die zumeist erwachsenen und berufstätigen Kinder, die ihrerseits Familien gegründet haben, kaum in die Schweiz folgen. Verstirbt dann ein Elternteil mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, so entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten in der Schweiz und den in Deutschland lebenden Kindern. Der in der Schweiz lebende Ehegatte des Erblassers genießt weitgehende Steuerfreiheit, während die in Deutschland lebenden Kinder mit der deutschen Erbschaftssteuer belastet werden. Die Erbschaft kann aus Vermögen bestehen, das sich sowohl in der Schweiz befindet, wie z.B. das Familienheim des Erblassers, sowie Geld- und sonstige Kapitalanlagen, andererseits aber auch um Unternehmensbeteiligungen und Grundvermögen in Deutschland. Die Erben sehen sich einem Schweizer Testamentsvollstrecker (Willensvollstrecker) gegenüber, erbrechtlichen Fragen, wie z.B. die Höhe des Pflichtteilsrechts und seine Durchsetzung unterstehen dem Schweizer Recht und werden vor Schweizer Gerichten verhandelt.
Die steuerlichen Auswirkungen eines Wegzugs aus Deutschland in die Schweiz sind im Regelungsdreieck zwischen ErbschaftsteuerG, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland- Schweiz und dem deutschen Außensteuergesetz zu beurteilen, mit dem sich der Deutsche Fiskus eine nachwirkenden Besteuerung über Jahre hinweg auch nach einem vollständigen Wegzug in die Schweiz sichert.
In der Schweiz selbst kann ein dort nicht erwerbstätiger Ausländer an Stelle der ordentlichen Einkommen- und Vermögensteuer auf die Pauschalbesteuerung optieren. Dies bietet wohlhabenden Zuzüglern, die weiterhin außerhalb der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Steuervorteile. Die Pauschalsteuer richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach den jährlichen Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen, berechnete sich somit nach seinem effektiven Lebensaufwand. Als Faustregel für die Berechnung gilt der 5-fache Mietwert des eigenen Wohnheims. Dabei werden Einkünfte aus Schweizer Quellen und das Schweizer Vermögen mit einbezogen. Dagegen werde in die nicht- Schweizer Einkünfte und Vermögen nicht besteuert, sofern der Steuerpflichtige für deren Entlastung kein Internationales Doppelbesteuerungsabkommen beansprucht. Ob sich im Einzelfall die Schweizerische Pauschalbesteuerung lohnt, hängt von der Art der Einkommensquellen ab. Erst eine eingehende Vergleichsrechnung des Steuerberaters bietet die Grundlage für die Entscheidung darüber, ob mit einer modifizierten Schweizer Pauschalbesteuerung nicht auch von den Regelungsvorteilen des Doppelbesteuerungsabkommens Gebrauch gemacht werden kann.
Auch wer bei seinem Wegzug in die Schweiz seinen Deutschen Wohnsitz endgültig aufgibt, den zieht der deutsche Fiskus noch für die
Dauer von 5 Jahren zu einer sog. überdachenden Besteuerung heran. Es besteht deutsche Steuerpflicht für sein gesamtes „Welteinkommen“. Dieser
überdachenden Besteuerung kann nur entgehen, wer zugleich auch die deutsche Staatsangehörigkeit abgibt und die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt was nur ganz selten gelingt.
Sogar Schenkungen und Erbschaften unterliegenden während dieses Fünfjahreszeitraums noch der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer; Nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch noch, soweit der Beschenkte oder Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist oder der Schenkungs -oder Nachlassgegenstand in Deutschland belegen ist. Für beabsichtigte Schenkungen wird wegen der damit verbundenen drohenden Doppelbesteuerung in der Schweiz und Deutschland allgemein empfohlen, dass die Schenkung bereits vor dem Wegzug vollzogen wird.
Wer in die Schweiz übersiedelt, in Deutschland aber noch vermietete Immobilien besitzt und hieraus Mieteinnahmen bezieht oder Einkünfte aus deutschen Kapitalgesellschaften hat, unterliegt weiterhin der deutschen sog. beschränkten Einkommensteuerpflicht.
Zusätzlich unterwirft das Deutsche Außensteuerrecht (§ 6 AStG) beim Wegzug eines Deutschen in die Schweiz die stillen Reserven einer von ihm gehaltenen „wesentlichen Unternehmensbeteiligung“ an einer Deutschen oder ausländischen Kapitalgesellschaft einer besonderen Besteuerung. Als "wesentlich " gilt eine Beteiligung schon dann, wenn sie nur die 1% Grenze erreicht. Diese Wegzugsbesteuerung trifft somit praktisch jede direkte Beteiligung eines Deutschen Unternehmers, der in die Schweiz übersiedeln will. Schon der bloße Wegzug in die Schweiz löst die Ertragsteuerzahlungsverpflichtung der auf die Unternehmensbeteiligung entfallenden offenen Rücklagen und stillen Reserven aus. Es handelt sich dabei um eine fiktive Versteuerung, wie wenn der Anteilseigner seine Unternehmensbeteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz zum vollen Verkehrswert veräußern würde- obwohl er tatsächlich aber keinen Veräußerungserlös erzielt hat.
Eine völlige Vermeidung von Erbschaftsteuer in Deutschland für die Erbberechtigten kann somit grundsätzlich nur dann erreicht werden, wenn seit dem Wegzug des Erblassers in die Schweiz mindestens 5 Jahre vergangen sind und seine Erben ebenfalls seit mehr als 5 Jahren nicht mehr in Deutschland leben. Sonst erfolgt die Besteuerung der anfallenden Erbschaft nach dem Deutschen Erbschaftsteuerrecht, gleichgültig in welchem Land sich das vererbte Vermögen befinden.
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DR. STEFAN HERTER
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