Stiftung Liechtenstein Steuer


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Steuern im Normalfall: sog. „intransparente“ Familienstiftung

a)Gründet der Stifter eine unwiderrufliche diskretionäre Stiftung, bei der die Kontrolle über das in die transferierte Stiftungsvermögen sofort endgültig endgültig auf die Stiftung übergeht, dann löst dieser in Geldtransfer Deutschland Schenkungsteuer aus. Diese Stiftungen gilt als „intransparent“, weil der Stifter die Kontrolle über das Stiftungsvermögen verliert und hinter die Stiftung zurücktritt.

b)Mit der laufenden Besteuerung des Vermögens der Familienstiftung hat der Stifter nichts mehr zu tun. Denn er ist nicht mehr Eigentümer dieses Vermögens.

c)Die Ausschüttungen der Stiftung an die Bezugsberechtigten z.B. Kinder oder der Ehepartner des Stifters gelten in Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem gegenwärtigen Steuersatz von nur 25 %.

Steuern bei der "transparenten" Stiftung, Briefkastenstiftung

Bei der transparenten Stiftung überträgt der Stifter das Vermögen nur zum Schein an die Stiftung. In Wahrheit behält die Kontrolle über das Stiftungskonto bis an sein Lebensende. Die Stiftung nennt man „transparent“, weil der Stifter als wahrer Berechtigter durch die Stiftung hindurch scheint.

a) Hier löst der Geldtransfer an die Stiftung keine Schenkungsteuer aus. Denn der Geldübergang erfolgt nur zum Schein.

 

b)Jedoch muss der Stifter die laufenden Erträge aus dem Stiftungsvermögen weiterhin selbst versteuern. Denn dieses Vermögen gehört Wirklichkeit ihm.

Unterlässt der Stifter die Versteuerung der laufenden Erträge, begeht er Steuerhinterziehung verursacht eine Mithaftung seiner Erben für die hinterzogenen Steuern.

Dies zeigt folgender Praxisfall:

Die Erben haften für hinterzogene Steuern des Stifters

Der Erblasser lebte in Deutschland und verstarb im Jahr 2015. Im Jahr 1989 hatte über einen Treuhänder in Vaduz eine Liechtensteiner Stiftung gegründet . Mehrere Millionen CHF zahlte er in die Stiftung ein. Das Stiftungsvermögen wurde auf einem Konto bei einer Bank in der Schweiz auf den Namen der Stiftung angelegt. Gemäß dem Stiftungsreglement und den Beistatuten war der Erblasser der alleinige Bezugsberechtigte an dem Stiftungsvermögen und dem schweizer Bankkonto der Stiftung. Die Kapitalerträge aus dem Stiftungsvermögen wurden über die Jahre in Deutschland nicht versteuert. Nach dem Tod des Stifters sollte aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens eine gemeinnützige Organisation als alleinige Bezugsberechtigte Zahlungen erhalten. Die ahnungslosen Erben des Stifters sollten leer ausgehen. 2017, zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers erhielt das deutsche Finanzamt Kenntnis von dem Konto in der Schweiz und der Bezugsberechtigung des Erblassers. Von den Erben verlangt das Finanzamt nun die Nachzahlung hinterzogener Einkommensteuer des Vaters aus den Kapitaleinkünften des Schweizer Kontos für die letzten 10 Jahre.

Die Erben kommen an das Stiftungsvermögen nicht mehr heran

Die Erben fragen, ob sie die Stiftung auf Herausgabe des Vermögens verklagen können, das ihr Vater in die Stiftung transferierte:

a)Ziehen die Erben vor ein Liechtensteiner Gericht, wird man ihnen sagen, dass die Stiftung nach dem maßgeblichen liechtensteinischen Recht wirksam errichtet wurde. Die Stiftung hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, sodass das Stiftungsvermögen vom Vermögen des Stifters zu trennen ist und ihm nicht zugerechnet werden darf (FL OGH in LES 2009,202)- sog. Trennungsprinzip. Eine Durchbrechung dieses Prinzips ist nur als ultima ratio denkbar, wenn der Vater die Stiftung nachweislich  objektiv und mit einer inneren Missbrauchsabsicht errichtete (FL OGH LES 2006 363, 375f.). Eine solche Missbrauchsabsicht des Stifters verneint die liechtensteinische Rechtsprechung stets, wenn die Stiftung über einen zulässigen Zweck verfügt, der nicht nur mit missbräuchlich vorgeschoben war - hier: Unterstützung einer gemeinnützigen Organisation.

 

Trotz seiner alleinigen Bezugsberechtigung am Stiftungsvermögen zu Lebzeiten war der Erblasser also im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Eigentümer dieser Vermögenswerte, sondern die Stiftung. Deshalb zählte das bei der Schweizer Bank angelegte Kapital nicht zum Nachlassbestand. Die Erben können die Vermögenswerte nicht von der Stiftung herausverlangen. Sie werden vom deutschen Finanzamt nicht für Erbschaftssteuer herangezogen, weil das Stiftungskapital nicht zum Nachlasss gehört.

 

b)Ziehen die Erben vor ein deutsches Gericht, ist kein anderes Ergebnis zu erwarten. Denn nach deutschem Kollisionsrecht ist die Rechtsfähigkeit der Stiftung und die Wirksamkeit ihrer Gründung allein nach liechtensteinischen Sachenrecht zu beurteilen, nach dem sog. Personalstatut der Gesellschaft (BGH 8.9.2016 BeckRS 2016, 16911). Ein deutsches Gericht wird deshalb liechtensteinisches Recht anwenden und, wie oben aufgezeigt, sich an der hierzu ergangenen Rechtsprechung des FL OGH orientieren.

 

Deutsche Finanzgerichte beurteilen die Gründung einer Liechtensteiner Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung als einen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 Abgabenordnung (AO) und verneinen die wirksame Gründung der Stiftung. Sie verkennen dabei, dass für die Frage der Wirksamkeit der Gründung ausschließlich liechtensteinisches Recht maßgeblich ist. Solche deutschen Urteile haben in Liechtenstein keine Bedeutung.

Das Stiftungsvermögen verbleibt für alle Zeiten in den Händen der Stiftungsvorstände in Vaduz

Im Ergebnis kommen die Erben des Stifters nicht mehr das Stiftungsvermögen heran. Die Vermögenssubstanz verbleibt für alle Zeiten in der Verfügungsbefugnis der liechtensteiner Stiftungsvorstände. Denn nach den Stiftungsstatuten gebühren der gemeinnützigen Organisation nur die „Erträge“ aus dem Vermögen. 

Trotzdem lässt das deutsche Finanzamt die Erben für hinterzogene Ertragsteuern des Erblassers haften

Denn für Steuerschulden ihres Vaters gegenüber dem deutschen Finanzamt haften die Erben als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 45 AO in Verbindung mit § 1922 BGB.  Erben haben für die aus dem Nachlass zu begleichenden Schulden des Erblassers nach deutschen BGB einzustehen.

 

Einkommensteuerrechtlich waren die zu Lebzeiten des Erblassers angefallenen Erträge aus dem in der Schweiz angelegten Stiftungsvermögen dem Erblasser als laufende ausländische Einkünfte zuzurechnen. Dies folgt aus § 39 AO. Denn obwohl das Geld bei der Schweizer Bank auf den Namen der Stiftung angelegt war, behandelt der deutsche Fiskus den Erblasser und Stifter als sog. wirtschaftlich Berechtigten. Er hatte sich die alleinige Bezugsberechtigung und die faktische Zugriffsmöglichkeit an dem Bankkonto in der Schweiz vorbehalten.

 

Wird die Geldanlage in der Schweiz durch eine familiäre Indiskretion oder durch einen Zufallsfund („Steuer- CD“) dem deutschen Fiskus bekannt, zieht er die Erben des Stifters wegen hinterzogener Einkommensteuer ihres Vaters heran und fordert von ihnen berichtigte Einkommensteuer-erklärungen. Die Erben können sich nicht damit entschuldigen, dass ihnen die Kontoauszüge der Schweizer Bank und die Erträgnisaufstellungen nicht vorliegen, weil die Stiftung formal Kontoinhaberin war. Werden die Einkommensteuererklärung nicht nachgereicht, ist das Finanzamt gemäß § 162 AO zur großzügigen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt. Gemäß § 169 f. AO dauert die Verjährung für die Steuerfestsetzung 10 Jahre. 2019 kann das Finanzamt die hinterzogene Einkommensteuer also noch bis ins Steuerjahr 2009 rückwirkend schätzen. Routinemäßig leiten die deutschen Finanzämter sogar Steuerstrafverfahren gegen die Erben ein, die aber meist eingestellt werden.

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Dr. Herter – Ihr Rechtsanwalt für den Deutsch- Schweizer Erbfall

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