Informieren Sie sich hier zu folgenden Themen:
Mängel der Maschine – Gewährleistung – Mängelbeseitigung – Erfüllungspflicht – Beweislast – Verschulden – Fehlbedienung der Maschine, Überlast – Kosten Mängelbehebung – Einbaukosten, Ausbaukosten – Ersatzteile – Schadensersatz wegen Produktionsausfall, entgangener Gewinn – Rücktritt – Claim – berechtigter Mangel – Mangelbehebung – Monteurkosten – Reisekosten, Transportkosten – Haftung – Vertragsmanagement – Beginn und Ende der Gewährleistungsfrist – Verfügbarkeit der Maschine – Kettengewährleistung – Verschleißteile – Lebensdauer der Maschine
Beanstandet der Kunde Mängel der Maschine, ist zunächst zu klären, in welchem Stadium die Durchführung des Liefervertrages ist:
a)Ist die *Abnahme* der Maschine noch nicht erfolgt, dann ist die Pflicht zur Beseitigung
berechtigter Mängel noch eine vertragliche Erfüllungspflicht des Lieferanten. Im Streitfall muss er beweisen, dass seine Maschine mangelfrei und vertragsgerecht ist.
b)Ist die Abnahme der Anlage aber erfolgt, besteht die Pflicht des Herstellers zur Mängelbeseitigung nur noch im Rahmen der Gewährleistung – und zwar nur bis zum
Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungszeit. Nach erfolgter Abnahme liegt die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln beim Kunden. Verlangt er die Behebung eines Mangels auf
Gewährleistung, wird der Lieferant Bereitschaft zur Prüfung der Beanstandung erklären, zugleich aber darauf hinweisen, dass er dem Kunden die Kosten hierfür in Rechnung stellt, sollte sich
herausstellen, dass die Störung der Maschine kein zu behebender Gewährleistungsfall ist, sondern durch Verschulden des Kunden verursacht wurde, etwa durch Fehlbedienung oder Überlast. Werden
Mängel erst gegen Ende der Gewährleistungszeit gerügt, kann der Hersteller überlegen, auf Zeit zu spielen.
Im Gewährleistungsfall geht es um folgende Ansprüche des Kunden:
Im Gewährleistungsfall muss der Kunde dem Hersteller Gelegenheit zur Behebung eines berechtigten Mangels zu geben. Der Kunden kann nicht sogleich Schadenersatz in Geld (claim) verlangen.
Zur Behebung eines berechtigten Mangels der Maschine ist der Hersteller auf jeden Fall verpflichtet, egal ob ihn hieran ein Verschulden trifft oder nicht. Wie und auf welche Art er einen Mangel behebt, ist allein Sache des Lieferanten. Macht der Kunde Vorschläge zur Mangelbehebung, ist dies nicht gleichbedeutend mit einem Verzicht auf den Gewährleistungsanspruch. Schlägt die Behebung eines Mangels nach Vorschlägen des Kunden fehl, bleibt der Lieferant weiterhin verpflichtet, den Mangel selbst zu beheben. Im Zweifel ist zu empfehlen, dass der Hersteller mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart, dass seine Gewährleistungsansprüche erledigt sind, wenn die Mangelbehebung nach den Vorstellungen des Kunden erfolgen soll.
Kosten der Mängelbeseitigung sind
Derartige Kosten sind auch bei einer einmaligen Sondermaschine nicht nicht zu unterschätzen, wenn der Kunde eine ab Fabrik des Herstellers bezogene Maschine ins Ausland weiter liefert. Dann können erhöhte Transportkosten für den Aus- und Rücktransport der Maschine oder von Komponenten, sowie Reisekosten und erhöhte Monteurkosten entstehen. Im verfahrenstechnischen Anlagenbau können vielfach verwendete Kleinteile, wie Dichtungselemente oder Schrauben einen fast unkalkulierbaren Kostenaufwand für die Mängelbeseitigung verursachen, wenn ganze Anlagenteile zur Beseitigung des Mangels demontiert werden müssen.
Das deutsche Werkvertragsrecht regelt von jeher, dass der Lieferant die vollen Kosten für den Ein-und Ausbau einer mangelhaften Komponente der Maschine und die
Mangelbeseitigung selbst tragen muss- und zwar verschuldensunabhängig.
Mit AGB oder einem Standardliefervertrag (ebenfalls *AGB*) kann der Lieferant diese
Kosten nicht völlig abwehren. Ein Hersteller kann seine Einstandspflicht damit aber entsprechend dem Gesetzeswortlaut immerhin abmildern "soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des
Herstellers eintritt" Von dieser Möglichkeit sollte der Hersteller in seinen AGB stets Gebrauch machen.
Sonst bleibt nur die Möglichkeit, individuell im Liefervertrag mit dem Kunden eine günstigere Regelung auszuhandeln.
Zu Schadensersatz ist der Maschinenhersteller gegenüber dem Abnehmer nur verpflichtet, wenn ihn ein Verschulden trifft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Beweisen muss
dies der Kunde.
Der Versuch, die Haftung für Schäden des Kunden mit AGB zu begrenzen („typischerweise vorhersehbare Schaden“), ist nicht erfolgversprechend, weil die Kunden in
ihren Einkaufsbedingungen mit generellen Abwehrklauseln die Geltung der AGB des Lieferers von vornherein abwehren. Der Hersteller muss eine ausgewogene Haftungsbegrenzung individuell im
Liefervertrag vereinbaren. Er muss seine Haftung sowohl der Höhe nach, als auch je nach Schadensereignis begrenzen. Eine unbegrenzte Haftung muss er vermeiden. Dies ist Aufgabe des
Vertragsmanagements und des spezialisierten Anwalts.
Im Liefervertrag müssen Beginn und Ende der Gewährleistungsfrist aus Sicht des Maschinenherstellers exakt definiert sein.
Der Lieferant muss darauf achten, dass der Beginn der Gewährleistungsfrist mit der förmlichen Abnahme zeitgleich zusammenfällt. Er darf sich nicht darauf einlassen, dass der Beginn der Gewährleistungsfrist vertraglich von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen
abhängig gemacht wird, z.B. Absolvierung einer „Testphase“ oder Nachweis einer zeitlichen Maschinenverfügbarkeit. Solche Klauseln sind für den Hersteller umso nachteiliger, wenn nicht klar
geregelt ist, welche Anforderungen bei den Umgebungsbedingungen beim Einsatz der Maschine einzuhalten sind und weil er keinen Einfluss auf die Störungen im Betriebsablauf des Kunden hat. Die
Verfügbarkeit einer Maschine ist für den Kunden im Interesse der Einhaltung seiner Produktionsziele zwar ein wichtiges Kriterium. Jedoch darf die Frage der Maschinenverfügbarkeit nicht an den
Beginn der Gewährleistungsfrist gekoppelt werden. Sonst droht dem Maschinenbauer, dass der Kunde während einer künstlich verlängerten Gewährleistungszeit die Maschine im Dauerbetrieb
abnutzt.
Eine zeitlich unbegrenzte Mängelhaftungszeit, sog. Kettengewährleistung ist zu vermeiden. Nach BGB dauert die Mängelhaftungszeit 24 Monate. Im Liefervertrag kann
Abweichendes geregelt werden. Tauscht der Maschinenbauer während dieser Zeit eine schadhafte Komponente aus, dann beginnt die Gewährleistungszeit für den ausgetauschten Teil der Maschine von
neuem. Fällt die Komponente wiederholt aus, kann es für den Maschinenbauer zu einer unerwünschten „Kettengewährleistung“ über einen längeren Zeitraum kommen. Deshalb ist im Liefervertrag zu
regeln, wann genau die Gewährleistungszeit für die gesamte Maschine und für Austauschteile endet.
Eine unerwünschte Kettengewährleistung, verbunden mit der Pflicht zur Nachlieferung teurer Komponenten auf Gewährleistung steht meist im Zusammenhang mit einem Streit über Fehlbedienung der Maschine durch den Kunden und Überlastung.
Nur bei typischen Verschleißteilen ist von vornherein anzunehmen, dass sie vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist je nach Beanspruchung der Maschine
ausfallen und deshalb auf Kosten des Kunden auszutauschen sind.
Bei allen übrigen Teilen und Komponenten einer Maschine kommt es auf deren üblicherweise anzunehmende Lebensdauer bei üblicher, vertraglich vorausgesetzter
Beanspruchung an. Es ist im Eigeninteresse des Herstellers, dass er im Liefervertrag die Haltbarkeit und Lebensdauer besonders beanspruchter Maschinenkomponenten unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Beanspruchung durch den Kunden klar definiert, um Zweifel von vornherein auszuräumen. Kommt es zu einem Streit über den vorzeitigen Ausfall einer teuren Komponente, wird er dem Kunden
schwer nachweisen können, dass dieser durch unsachgemäßen Betrieb, Fehlbedienung oder Überlast den vorzeitigen Ausfall der Komponente selbst verursacht hat. Hier kann der Hersteller durch
Installation von Überwachungssystemen die Bedien- und Betriebsdaten der Maschine auslesen, um wichtige Beweise zu sichern. Hiergegen wendet der Kunde oft ein, sein Betriebsrat Bedenken hat, weil
dies zu einer Überwachung der Maschinenbediener führt. Die Möglichkeiten einer Beweissicherung im selbständigen Beweisverfahrens sind dagegen beschränkt.
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DR. STEFAN HERTER
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