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Sie sind GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand oder Aufsichtsrat, Unternehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibender. Ihr voller Einsatz und und Ihre ganze Konzentration gelten dem Unternehmen und Ihrem Betrieb. Für Ihr Unternehmen besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung für begründete Ansprüche Dritter auf Schadensersatz. Für Sie persönlich besteht eine Manager-Haftpflichtversicherung, sog. D&O Directors and Officers Versicherung oder eine Berufshaftpflichtversicherung. So weit - so gut...
Aber Ihre Position und Ihre hohe Verantwortung bringen es mit sich, dass Ihr geschäftliches Handeln und Ihre Entscheidungen Sie mit Gefahren, Risiken und Haftungen für Ihr gesamtes persönliches Vermögen konfrontieren, die keine Versicherung abdeckt. Dies kann zum Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenz führen. Ihre geschäftlichen Handlungen können eine Haftung des Privatvermögens gerade dann auslösen, wenn Sie meinen, kaufmännisch korrekt und vernünftig zu handeln und nicht daran denken, irgend jemanden zu schädigen.
Wer die Warnzeichen einer finanziellen Krise seines Unternehmens ignoriert, wer nicht erkennt, ob das Unternehmen insolvenzreif ist - drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung -, wer bei Eintritt der Insolvenz nicht rechtzeitig und rechtmäßig handelt, gerät unweigerlich in eine persönliche Haftung. Das moderne Insolvenzrecht folgt dem Grundsatz, dass der Unternehmensinhaber, Geschäftsführer oder Vorstand in der finanziellen Krise des Unternehmens auch die Interessen der Geschäftspartner und Gläubiger beachten muss und ihnen keinen Schaden zufügen darf. Sonst haftet er persönlich.
Brennpunkte der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers oder Vorstands in der Unternehmenskrise sind:
Nicht nur der Geschäftsführer, auch die Gesellschafter haften in der finanziellen Krise der Gesellschaft, insbesondere:
Dr. Herter berät sie persönlich und effektiv:
Dr. Herter ist Treuhänder/Insolvenzverwalter in privaten Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Insolvenzgericht Hanau.
Eine wirksame und seriöse Asset Protection muss vorbeugend rechtzeitig dann einsetzen, wenn es "noch nicht zu spät" ist. Maßnahmen des Vermögensschutzes dürfen nicht dazu führen, dass der Betroffene zusätzliche Haftungsrisiken auf sich nimmt oder gar eine strafrechtliche Verantwortlichkeit riskiert. Der gesetzlich vorgegebene Rahmen darf ausgeschöpft, aber nicht überschritten werden. Denn im "Ernstfall" muss jede Maßnahme, die Sie zum Schutz Ihres Vermögens getroffen haben, den scharfen und strengen Blicken des Gläubigeranwalts, eines Insolvenzverwalters und vielleicht eines Staatsanwalts standhalten.
Dr. Herter berät Sie persönlich und effektiv:
Das Anfechtungsgesetz und das Insolvenzrecht bieten den Gläubigern effektive Möglichkeiten, einzelne Transaktionen und Vermögensverschiebungen wieder rückgängig zu machen, wenn eine Gläubigerbenachteiligung verursacht wurde. Die Beachtung dieser Anfechtungsgründe ist für die Planung einer wirksamen und bestandsfesten Asset Protection unerlässlich.
Die wichtigsten Möglichkeiten für Gläubiger, Vermögensverschiebungen anzufechten und damit rückgängig zu machen sind:
DR. STEFAN HERTER
Rechtsanwalt
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