Anzeigepflichten der Erben gegenüber dem Finanzamt im Schweiz-deutschen Erbfall


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  • Anzeige Erbschaft Finanzamt - sonst verjährt die Erbschfatsteuer nicht
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  • Anzeigepflichten der Erben gegenüber dem Finanzamt im Schweiz- deutschen Erbfall
  • wie lange dauert die Anzeigepflicht bei Vermögen des Erblassers,  das die Erben erst später noch auffinden?
  • Erben können einen Testamentsvollstrecker nicht an der Erstattung der Erwerbsanzeige gegenüber dem Finanzamt hindern
  • Pflicht zur Abgabe der Erbschaftssteuer-/Schenkungsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt
  • Pflicht der Erben zur Berichtigung der Erbschaftssteuererklärung des Erblassers
  • Pflicht der Erben zur Abgabe von unterlassenen Einkommensteuererklärungen des Erblassers
  • Pflicht der Erben zur Berichtigung früherer Einkommensteuererklärungen des Erblassers
  • aber nur wenn die Erben die Unrichtigkeit von Steuererklärungen des Erblassers bemerkt und erkannt haben
  • keine Verpflichtung der Erben, die früheren Steuererklärungen des Erblassers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen
  • wer muss die Berichtigung vornehmen?
  • Pflicht zur Berichtigung falscher Erbschaftsteuererklärungen des Erblassers
  • Inhalt der Berichtigungspflicht der Erben
  • Dauer der Berichtigungspflicht
  • Folgen der Berichtigungsanzeigen
  • steuerstrafrechtliche Folgen, wenn die Erben die gebotenen Berichtigungsanzeigen unterlassen
  • eine Fremdanzeige schützt untätigen Erben vor Strafverfolgung

1. Anzeigepflicht der Erben gegenüber dem Finanzamt - Erbschaftsteuer verjährt sonst nicht

Nach § 30 ErbStG ist jeder Beschenkte und Erbe in Deutschland verpflichtet, gegenüber dem örtlichen Erbschaftsteuerfinanzamt eine schriftliche Anzeige über erworbenes inländisches und ausländisches Vermögen zu erstatten. Diese Anzeige soll enthalten:

  •  Name des Erblassers/Schenkers und Name des Erwerbers,
  • Todestag des Erblassers/Zeitpunkt der Schenkung,
  • Wert der Erbschaft/Schenkung,
  • Rechtsgrund des Erwerbs, z.B. Testament, gesetzliche Erbfolge etc.,
  • persönliches Verhältnis/Verwandtschaftsverhältnis des Erben oderBeschenkten zum Erblasser oder Schenker,
  • frühere Zuwendungen und Zeitpunkt dieser Zuwendungen.

Die Frist zur Anzeige gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt beträgt 3 Monate. Bei Erbschaften beginnt die Frist für den Erben ab Kenntniserlangung von dem Erbanfall. Erben mehrere Mitglieder einer Erbengemeinschaft, so beginnt die Anzeigefrist für jedes Mitglied individuell ab seiner Kenntnis vom Erbanfall. Erstattet ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Anzeige gegenüber dem Erbschaftsteuer- Finanzamt, sind die übrigen Erben damit von der Anzeigepflicht entbunden.

 

Der Lauf der Verjährung der Erbschaft- und Schenkungsteuer beginnt erst und ist solange gehemmt, bis eine Erbschafts-und Schenkungsanzeige gegenüber dem Finanzamt erstattet ist. Unterbleibt die Anzeige, kann eine Steuer auch noch nach Jahrzehnten festgesetzt werden.

2. Wie lange dauert die Anzeigepflicht bei Vermögen des Erblassers , welchs die Erben erst später noch auffinden?

Oft wird noch Vermögen des Erblassers im Ausland nicht schon im Erbfall, sondern erst später als Ergebnis von Anfragen bei Banken, Vermögensverwaltern und Treuhändern oder durch Zufall bekannt. Dann sind die Erben/Empfänger des Auslandsvermögens immer noch verpflichtet, die Anzeige gemäß § 30 ErbStG gegenüber dem Finanzamt zu erstatten. Diese Anzeigepflicht besteht ab dem Erbanfall solange fort, bis die gesetzliche Festsetzungsfrist für die Erbschafsteuer abläuft.

 

Beispiel: Der Erblasser verstarb im Jahr 2015. Im Jahr 2018 ermitteln die Erben ein bisher nicht bekanntes Konto bei einer ausländischen Bank. Die Erbschafsteuer auf dieses Auslandsvermögen des Erblassers entstand im Erbfall, also 2015. Für die steuerliche Festsetzungsfrist enthält § 30 ErbStG eine sog. Anlaufhemmung, d.h. die Festsetzungsfrist beginnt spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Somit begann die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.2018. Die Festsetzungsfrist als solche beträgt 4 Jahre. Folglich endet die Festsetzungsfrist erst am 31.12.2022. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Erben also weiter zur Erstattung der Anzeige gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt verpflichtet.

3. Erben können einen Testamentsvollstrecker nicht an der Erwerbsanzeige hindern

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, so ist dieser schon nach dem Erbrecht (§ 2215 Abs. 1 BGB) verpflichtet, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen und den Bestand des Nachlasses im In- und Ausland zu ermitteln. Gemäß § 34 Abgabenordnung (AO) hat der Testamentsvollstrecker eine eigene, persönliche Pflicht zur Erstattung der Anzeige. Denn als Verwalter des Nachlasses hat der Testamentsvollstrecker alle vom Gesetz auferlegten Steuerpflichten für das von ihm verwaltete Vermögen zu erfüllen. Entsprechend trifft den Testamentsvollstrecker gemäß § 69 AO eine gesetzliche Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Anzeige- und Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt. Erkennt der Testamentsvollstrecker, dass eine von ihm abgegebene Erklärung oder Anmeldung unrichtig oder unvollständig war, ist er zur unverzüglichen Berichtigung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, soweit infolge der unrichtigen Erklärung eine Steuerverkürzung droht oder bereits eingetreten ist.

 

Bei unversteuertem Vermögen kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser also zu unerwünschten Komplikationen führen.

 

Die Erben, die „Schwarzgeld“ geerbt haben, können den Testamentsvollstrecker nicht daran hindern, seine gesetzliche Anzeige- und Erklärungspflicht gegenüber dem Erbschaftsteuer- Finanzamt ordnungsgemäß zu erfüllen.

 

Selbst wenn die Erben auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verzichten, ist der Testamentsvollstrecker trotzdem zur Erstattung der Anzeige gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt gesetzlich verpflichtet.

 

Nicht einmal der Erblasser kann den von ihm eingesetzten Testamentsvollstrecker von seiner Verpflichtung entbinden, nach seinem Tod die erforderlichen Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt abzugeben.

 

Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung jedoch gegenständlich beschränkt (z.B. auf sein Firmenvermögen und seine Gesellschaftsbeteiligungen) und sein sonstiges Vermögen und damit z.B. sein Immobilien- und  Geldvermögen vom Zuständigkeitsbereich des Testamentsvollstreckers ausgenommen, so bestehen für den Testamentsvollstrecker diesbezüglich keine Anzeigepflichten.  Dies kann bei gegenständlich beschränkter Testamentsvollstreckung aber dann nicht mehr gelten, wenn der Testamentsvollstrecker bei Ermittlung des Nachlassbestands beiläufig auf bisher unbekanntes Auslandsvermögen trifft. Auch hier ist der Testamentsvollstrecker zur Erstattung der Anzeige verpflichtet, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 

Das bewusste und pflichtwidrige Unterlassen der Erwerbsanzeige gemäß § 30 ErbStG von Erben oder Empfängern von Schenkungen ist zweifellos eine Steuerhinterziehung.

4. Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuer-/Schenkungssteuererklärung

Ein Erbe ist nicht verpflichtet, unaufgefordert eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Wenn nämlich die Erben, Beschenkte oder sonst Bedachte pflichtgemäß ihre Erwerbsanzeigen gemäß § 30 ErbStG abgegeben haben (siehe oben Ziff. 1), können sie erst einmal abwarten, bis sie von der Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts gemäß § 31 ErbStG zur Erbschaftsteuererklärung aufgefordert werden. Diese Aufforderung ergeht u.a. aufgrund der Prüfung ihrer Erwerbsanzeigen gemäß § 30 ErbStG. Denn diese Anzeige soll das Finanzamt in die Lage versetzen, in Kenntnis von Gegenstand und Wert des Erwerbs zu entscheiden, ob eine Steuererklärung vom Erwerber angefordert wird, weil eine Steuer angefallen ist. Auch ein Testamentsvollstrecker ist nach Aufforderung durch das  Finanzamt zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.

 

Die Erbschaftsteuererklärung hat auf dem amtlichen Formular ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände im In- und Ausland und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten.

5. Pflicht der Erben zur nachträglichen Berichtigung der Erbschaftsteuererklärung

Wird später noch Vermögen, insbesondere bisher unbekanntes Auslandsvermögen nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung oder nach Festsetzung der Erbschaftsteuer ermittelt, haben Erben gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Verpflichtung zur unverzüglichen Berichtigung ihrer Erbschaftsteuererklärung. Diese Berichtigungspflicht besteht solange, bis die Festsetzungsfrist abläuft (siehe oben Beispiel Ziff. 2). Praktisch besteht die Anzeige- und Berichtigungspflicht also fast 6 Jahre.

 

§ 153 AO schreibt vor, dass die Berichtigung unverzüglich vorgenommen wird. In der Praxis wird hierfür ein Zeitraum von 2-4 Wochen nach dem Erkennen angenommen.

 

Als Folge der Berichtigung wird zumeist eine Steuernachzahlung fällig. Hierfür ergeht ein geänderter Erbschaftsteuerbescheid.

 

Die bewusste und pflichtwidrige Unterlassung  oder Verzögerung der gebotenen Berichtigungsanzeige wird als Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs.1 Nr. 2 AO angesehen, die neben eine ggf. bereits verwirklichte Steuerhinterziehung tritt.

6. Pflicht der Erben zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen des Erblassers

Im Erbfall gehen alle steuerlichen Pflichten des Erblassers automatisch auf seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Gemäß § 45 AO werden die Erben damit selbst zu Schuldnern für die Steuern, die beim Erblasser angefallen und bisher noch nicht entrichtet sind. Sie sind gegenüber dem Fiskus zur Mitwirkung bei der Ermittlung der steuerlichen Sachverhalte verpflichtet, sowie zur Auskunft und zur Vorlage von Urkunden.

 

Deshalb ist es auch Aufgabe der Erben, die Einkommensteuer des Erblassers für den laufenden Veranlagungszeitraum abzugeben, also für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstorben ist.

 

Ist den Erben dabei bekannt, dass der Erblasser im Veranlagungszeitraum ausländische Einkünfte hatte, so sind selbstverständlich auch diese anzugeben. Andernfalls droht ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder eine Steuerordnungswidrigkeit wegen leichtfertiger Steuerverkürzung.

 

Werden in dieser Einkommensteuererklärung ausländische Einkünfte aus Quellen angegeben, die der Erblasser bei seinen Steuererklärungen der Vorjahre nicht angegeben hat, wird den Erben empfohlen, zunächst zusätzlich die früheren Einkommensteuererklärungen des Erblassers sorgfältig zu überprüfen und erforderlichenfalls auch noch rechtzeitig zu berichtigen (im einzelnen s.u. Ziff. VII.). Denn eine Einkommensteuererklärung der Erben, die von den früheren Steuererklärungen des Erblassers erheblich abweicht, löst Nachfragen und eigene Nachforschungen und damit Entdeckungen des Finanzamts aus. Dadurch kann den Erben die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige genommen werden.

 

Hat der Erblasser darüber hinaus für frühere Veranlagungszeiträume überhaupt keine Steuererklärungen abgegeben, so besteht für die Erben selbstverständlich die Pflicht, auch diese Einkommensteuererklärungen nachzuholen.

7. Pflicht der Erben zur Berichtigung früherer Einkommensteuer- erklärungen des Erblassers:

a) Nur wenn die Erben die Unrichtigkeit von Steuererklärungen des Erblassers bemerken und erkennen

Gemäß § 153 AO werden die Erben auch in die Pflicht genommen, wenn die Einkommensteuererklärungen des Erblassers unrichtig waren und wenn der Erblasser das zu versteuernde Einkünfte nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt hat.

 

Dies Pflicht wird dann ausgelöst, wenn die Erben die Unrichtigkeit erkennen, d.h.: die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der Steuererklärung muss von dem Erben tatsächlich erkannt worden sein. Wird umgekehrt keine Unrichtigkeit bemerkt oder erkannt, besteht auch keine Anzeige- und Berichtigungspflicht der Erben.

b) Keine Pflicht der Erben, die  früheren Steuererklärungen des Erblassers zu überprüfen

Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht für die Erben, etwa alle Steuererklärungen des Erblassers darauf zu überprüfen, ob sie unrichtig oder unvollständig waren oder sonstige Nachforschungen anzustellen. Selbst wenn die Erben fahrlässig die Unrichtigkeit von Steuererklärungen des Erblassers nicht erkennen, besteht für sie keine Pflicht zur Anzeige oder Berichtigung. Allein die Kenntnis der Erben von Bankkonten des Erblassers im Ausland löst die Anzeige- und Berichtigungspflicht nicht aus, solange die Erben dabei nicht zusätzlich erkennen, dass der Erblasser die Einkünfte aus diesen Auslandskonten nicht versteuert hat.

 

Die Pflicht zur Berichtigung gemäß § 153 AO entsteht mithin erst dann, wenn den Erben auch bewusst wird, dass eine Steuerverkürzung eintreten kann oder schon eingetreten ist.

c) Wer hat die Berichtigungspflicht ?

Die Pflichten des § 153 AO obliegen nur demjenigen Erben, der persönlichüber die Kenntnisse verfügt, nicht aber ahnungslosen anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft.

 

Wissen alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft Bescheid über die Berichtigungspflicht, so genügt es, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft die erforderliche Berichtigungsanzeige gegenüber dem Finanzamt erteilt.

 

Dabei sind alle Tatsachen anzugeben, welche es der Finanzbehörde ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und ohne eigene Ermittlungen die Steuer festzusetzen.

 

War der Erblasser mit seinem Ehegatten gemeinsam veranlagt und wusste der Ehegatte bei der Mitunterzeichnung, dass die Steuererklärungen unrichtig/unvollständig waren, dann besteht für den Ehegatten keine Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO. Denn er hat ja die Unrichtigkeit der Steuererklärungen von Anfang an und nicht erst „nachträglich“ erkannt. Sind gemeinschaftlich mit dem Erblasser begangene Steuerhinterziehungen aber noch nicht durch das  Finanzamt entdeckt, besteht für den überlebenden Ehegatten die Möglichkeit, durch Erstattung einer rechtzeitigen Selbstanzeige noch Straffreiheit zu erlangen.

 

Streitig ist, ob einen Testamentsvollstrecker die Pflichten gemäß  § 153 AO treffen, wenn er erkennt, dass frühere Steuererklärungen des Erblassers unrichtig oder unvollständig waren. Abgelehnt wird dies zum Teil mit der Begründung, dass der Testamentsvollstrecker kein gesetzlicher Vertreter der Erben, des Erblassers oder des Nachlasses sei. Gefordert wird aber, dass der Testaments-vollstrecker den Erben einen Hinweis auf die für sie bestehende Berichtigungs-pflicht erteilt.

 

Im Übrigen trifft die Pflicht gemäß § 153 AO nur die gesetzlichen und testamentarischen Erben, nicht aber Vermächtnisnehmer, die außerhalb der Erbengemeinschaft stehen und denen gegen die Erben nur einen Geldanspruch zusteht. Auch für Personen die „auf den Pflichtteil gesetzt“ sind, besteht keine Verpflichtung gemäß § 153 AO.

8. Berichtigung früherer Erbschaftsteuererklärungen des Erblassers

Ja, auch eine solche Pflicht gibt es:

a) Hat der Erblasser eine unrichtige Erbschaftsteuererklärung abgegeben, müssen die Erben sie nachträglich berichtigen

Erkennen die Erben nachträglich, dass der Erblasser selbst im Ausland angelegtes Vermögen geerbt hatte, aber dieses Auslandsvermögen in seiner Erbschaftsteuererklärung nicht angegeben hat, so sind die Erben wiederum zur Berichtigung einer solchen Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Insbesondere dann, wenn der Erblasser also bei Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung seinerzeit eine Steuerhinterziehung begangen hat, besteht für seine Erben bei Bekanntwerden dieses Umstands die Erklärungspflicht gemäß § 153 AO.

 

Unterbleibt die Berichtigungsanzeige und wird deshalb die für den Erblasser angefallene Erbschaftsteuer nicht bzw. nicht in voller Höhe rechtzeitig festgesetzt, kann dem Erben wiederum der Vorwurf einer Steuerhinterziehung gemacht werden.

b) Hat der Erblasser aber überhaupt keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben, dann  gibt es auch für die Erben nichts zu berichtigen

Hat der Erblasser aber verborgenes Auslandsvermögen geerbt und überhaupt keine Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG erstattet und auch keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben, besteht für den Erben keine Berichtigungspflicht. Denn dann gibt es keine Erklärung zu berichtigen.

 

Selbstverständlich muss der Erbe aber seine eigene Erbschaftsteuererklärung selbst noch berichtigen, wenn er nachträglich feststellt, dass im Nachlass noch Vermögen auftaucht, das der Erblasser schon bei seiner Erbschaftsteuererklärung nicht angegeben hatte. Ansonsten kann sich der Erbe auch hier wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

9. Inhalt der Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO

§ 153 AO statuiert zwei Pflichten, nämlich

  • die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige,
  • die Pflicht zur Richtigstellung, also Berichtigung.

Ein Formerfordernis für diese Anzeigen besteht nicht, aus Nachweisgründen empfiehlt sich die Schriftform. § 153 AO kann auch dadurch erfüllt werden, dass eine abgeänderte Einkommensteuererklärung oder Erbschaftsteuererklärung abgegeben wird.

 

Die Anzeigen gemäß § 153 AO müssen unverzüglich erstattet werden, nach der Legaldefinition also ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis wird hierfür eine Frist von bis zu 4 Wochen angenommen. Werden die Anzeigen nicht unverzüglich erstattet, besteht die Gefahr einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Berichtigungsanzeige.

 

Wird die Berichtigungsanzeige unvollständig oder unrichtig erteilt, werden also bei einer Erbschaftsteuererklärung weiterhin bestimmte Vermögen verschwiegen, besteht auch hier die Gefahr einer Steuerhinterziehung.

 

Solange aber das Finanzamt nicht entdeckt hat, dass die Berichtigungsanzeige unvollständig war, besteht wiederum die Möglichkeit zur Erlangung von Straffreiheit durch Erstattung einer Selbstanzeige, indem die Berichtigungsanzeige vollständig korrigiert wird.

10. Dauer der Berichtigungspflicht

Für die Frage, wie lange die Anzeige- und Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO besteht, kommt es wieder auf den Ablauf der Festsetzungsfrist an. Denn die Anzeige- und Berichtigungspflicht entsteht nur innerhalb der Festsetzungsfrist für die betreffenden Steuern, insbesondere Einkommensteuer und Erbschaftsteuer. Bei den Erben laufen grundsätzlich die gegenüber dem Erblasser laufenden Verjährungsfristen weiter. Gemäß § 169 Abs. 2 AO besteht eine 10-jährige Festsetzungsfrist bei einer Steuerhinterziehung, die bereits der Erblasser begangen hat. Diese Festsetzungsfrist läuft im Erbfall weiter. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hatte. Zudem besteht für Steuerschulden des Erblassers eine Ablaufhemmung nach § 171 AO.

 

Die reguläre Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach  § 169 AO vier Jahre. Diese Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffende Steuererklärung eingereicht worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt aber spätestens mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres, dass auf das Kalenderjahr der Entstehung der Steuer folgt. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist allerdings auf 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre.

 

Die Finanzbehörde trägt die Beweislast dafür, dass der Erblasser bereits eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat.

 

Im Ergebnis können die Erben also zur Berichtigung von Steuererklärungen des Erblassers für einen zurückliegenden Zeitraum von 10 Jahren verantwortlich sein.

 

War der Erblasser nachlässig und hat seine Steuererklärungen nicht jährlich rechtzeitig abgegeben, kann sich die Festsetzungsfrist sogar auf insgesamt 13 Jahre erhöhen.

 

Im Allgemeinen kann ein Erbe nicht beurteilen, ob der Erblasser alle Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung erfüllt und insbesondere schuldhaft gehandelt hat. Deshalb wird angenommen, dass für den Erben gemäß der allgemeinen Festsetzungsfrist nur eine Pflicht besteht, die Steuererklärung der letzten 4 Jahre zu berichtigen, wenn er Unrichtigkeiten entdeckt hat.

 

Dafür, dass die Festsetzungsfrist wegen leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre dauert oder wegen Steuerhinterziehung sogar 10 Jahre, ist im Streitfall das Finanzamt beweispflichtig.

11. Folgen der Berichtigungsanzeigen

Die Berichtigung führt zu einer Nachversteuerung der Einkünfte des Erblassers oder zu einer Erhöhung der Erbschaftsteuer des Erben. Aufgrund der Berichtigungsanzeige der Erben werden die bisher nicht vom Erblasser versteuerten Einkünfte des Erblassers erfasst und die Steuer noch festgesetzt. Zahlungspflichtig ist der Erbe, wobei Zinsen hinzukommen. Zusätzlich können Hinterziehungszinsen anfallen, bei vorsätzlich vom Erblasser hinterzogenen Steuern in Höhe von 0,5 % des hinterzogenen Betrages für jeden vollen Monat des Hinterziehungszeitraums.

 

Die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzuziehen und mindern den steuerlichen wert des Nachlasses, gleichgültig, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht.

 

Dagegen ist die eigene Erbschaftsteuer, die aufgrund einer Berichtigungsanzeige des Erben neu festgesetzt wird, selbstverständlich nicht steuerlich absetzbar.

12. Steuerstrafrechtliche Folgen, wenn die Erben eine gebotene Berichtigungsanzeige unterlassen

Die steuerstrafrechtlichen Folgen unterlassener Berichtigungsanzeigen, insbesondere wenn der Erblasser bereits unrichtige und unvollständige Erbschaftsteuer- und Einkommensteuererklärungen abgegeben hat oder wenn die Erben selbst unrichtige Erbschaftsteuererklärungen abgeben, sind vielfältig:

 

Die bewusste und pflichtwidrige Unterlassung der Berichtigungsanzeige wird allgemein als Steuerstraftat, Steuerhinterziehung angesehen.

 

Das Merkmal der Pflichtwidrigkeit bei der Steuerhinterziehung ist ein sog. normatives Tatbestandsmerkmal. D.h., wer die Pflichtwidrigkeit nicht kennt und nicht vorsätzlich handelt, kann sich auch nicht wegen Steuerhinterziehung strafbar machen. Für die Kenntnis des Betroffenen bei diesem normativen Tatbestandsmerkmals wird aber nur verlangt, dass er die Tatbestandsmerkmale kennt, aus denen sich die steuerliche Erklärungspflicht ergibt. Es genügt also, wenn der Betroffene die Umstände kennt, aus denen sich seine Erklärungs- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO ergibt. In den allermeisten Fällen ist anzunehmen, dass die Kenntnis besteht.

 

Die Rechtsfolge einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Berichtigungserklärung ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe. Die Straftat verjährt nach § 78 StGB in 5 Jahren. In besonders schweren Fällen, also insbesondere wenn der Steuerpflichtige Steuern in großem Ausmaß verkürzt hat, ist die Höchststrafe für Steuerhinterziehung  10 Jahre. Hinzu kommt, dass bei Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall sich auch die Verjährungsfrist des Hinterziehungsdelikts von fünf Jahre auf 10 Jahre erhöht.

13. Eine Fremdanzeige schützt untätige Erben vor Strafverfolgung

Untätige Erben sind Nutznießer, wenn andere Mitglieder der Erbengemeinschaft rechtzeitig berichtigungsanzeigen abgeben. Denn bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Erstattung der Berichtigungsanzeige nach § 153 AO besteht für Dritte, also für Miterben und den überlebenden Ehegatten des Erblassers ein strafrechtliches Verfolgungshindernis, wenn diese nicht zur Berichtigung bereit waren. Hat z.B. ein verstorbener Ehemann und Vater (Erblasser) in seinen Steuererklärungen unvollständig Einkünfte und Erträge erklärt und berichtigt dies nur ein Miterbe, so bewahrt dies die übrigen Erben vor einer Strafverfolgung wegen unterlassener Berichtigungsanzeige. Die Berichtigungsanzeige wird in diesem Fall als sog. Fremdanzeige (Selbstanzeige) Dritter behandelt. Die Straffreiheit erlangt der Dritte aber nur dann, wenn er selbst zusätzlich den auf ihn persönlich entfallenden Steueranteil tatsächlich auch sofort nachzahlt.

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